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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Erdgasunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des GaswirtschaftsG 2011 und der Gas-SystemnutzungsentgelteV 2013 betreffend die Entrichtung von Erdgastransporttarifen infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen RechtswegsRechtssatz
Bei der Leistung von Systemnutzungsentgelten handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt §132 Abs2 Z1 GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß §12 Abs1 Z2 iVm Abs4 E-ControlG, BGBl I 110/2010 idF BGBl I 174/2013, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen.
Dem steht auch die Schiedsvereinbarung des Kapazitätsvertrags nicht entgegen. Die antragstellende Gesellschaft hat in Kenntnis der Rechtslage, die sie nunmehr vor dem VfGH bekämpfen will, den Kapazitätsvertrag unter Einschluss einer Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine prorogable Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die die antragstellende Gesellschaft selbst herbeigeführt hat. Es ist mit dem Charakter des Individualantrags als subsidiärem Rechtsbehelf (vgl VfSlg 19333/2011 mwN) nicht zu vereinbaren, dass Vertragsparteien auf diese Weise die Zumutbarkeit des Zivilrechtswegs ausschließen und so über eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Individualantrags disponieren könnten. Im Übrigen Hinweis auf §611 Abs2 Z8 ZPO (als Anfechtungsgrund für den Fall, dass der Entscheidung des Schiedsgerichts eine verfassungswidrige generelle Norm zugrunde liegt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G12.2014Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015