RS Vfgh 2014/6/16 U2470/2013

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Veröffentlicht am 16.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art16 Abs2
AsylG 2005 §5, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags eines unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers und Ausweisung nach Italien infolge Unterlassung von Ermittlungen betreffend eine rechtskräftige Gewährung von Asyl in Italien

Rechtssatz

Der AsylGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass "über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig entschieden" worden sei. Zum einen bringe der Beschwerdeführer selbst vor, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe; zum anderen habe Italien die Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art16 Abs2 Dublin II-VO akzeptiert. Diese Bestimmung gelange dann zur Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat einem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht gewährt habe.

Aus der festgestellten Zuerkennung eines subsidiären Aufenthaltsrechts kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in Italien über den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden wurde. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorbringt, ist die (befristete) Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mit der Gewährung von Asyl gleichzusetzen. Auch den vorgelegten Verwaltungsakten ist kein Hinweis auf eine Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien entnehmbar.

Der AsylGH hat es daher in Willkür gleichzuhaltender Weise unterlassen, Ermittlungen zu der entscheidungswesentlichen Frage anzustellen, ob über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2470.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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