Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags eines unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers und Ausweisung nach Italien infolge Unterlassung von Ermittlungen betreffend eine rechtskräftige Gewährung von Asyl in ItalienRechtssatz
Der AsylGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass "über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig entschieden" worden sei. Zum einen bringe der Beschwerdeführer selbst vor, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe; zum anderen habe Italien die Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art16 Abs2 Dublin II-VO akzeptiert. Diese Bestimmung gelange dann zur Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat einem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht gewährt habe.
Aus der festgestellten Zuerkennung eines subsidiären Aufenthaltsrechts kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in Italien über den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden wurde. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorbringt, ist die (befristete) Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mit der Gewährung von Asyl gleichzusetzen. Auch den vorgelegten Verwaltungsakten ist kein Hinweis auf eine Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien entnehmbar.
Der AsylGH hat es daher in Willkür gleichzuhaltender Weise unterlassen, Ermittlungen zu der entscheidungswesentlichen Frage anzustellen, ob über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2470.2013Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015