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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / WasserrechtLeitsatz
Keine FolgeRechtssatz
Beschwerde eines Wasserbezugsberechtigten gegen die Bewilligung zur Erweiterung der Ortswasserversorgungsanlage der Gemeinde Rosenau am Hengstpass.
Durch das Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers nicht dargetan. Die Begrenzung des Wasserbezuges mit 0,15 l/s beruht auf dem vom Amtssachverständigen für Wasserversorgung angenommenen zukünftig größten Tagesbedarf. Der gegenwärtige mittlere Tagesbedarf beträgt demnach 0,06 l/s. Diesen Berechnungen wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die dem Bedarf entsprechende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser ist somit auch bei der ausgesprochenen Begrenzung sichergestellt. Im Hinblick auf den Brunnen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass dieser vorrangig Versorgungszwecken dient. Aus der Bedeutung des Brunnens für das Wohlbefinden von Gästen kann ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht abgeleitet werden. Im Hinblick auf die Kühlung des als Waschküche bzw Kühlraum genutzten Raumes bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Auswirkungen ein Unterbleiben der Kühlung hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E716.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014