Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Geht das Gericht ohne Vorbringen der Parteien von einer echten Nettolohnvereinbarung aus, so stößt es gegen den Verhandlungsgrundsatz. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Bei einer solchen bleibt der Bruttobetrag die maßgebliche Berechnungsgröße für den Entgeltanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129471Im RIS seit
28.07.2014Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018