TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/26 Ro 2014/06/0064

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §25;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der M GmbH in Z, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Februar 2014, Zl. LVwG 41.25-1766/2014-9, betreffend Entfernung von Werbetafeln gemäß § 25 Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: A-Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 10/18; weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. November 2013 wurde der Revisionswerberin gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 aufgetragen, zwei näher genannte Werbetafeln an der S 36, die ohne Genehmigung errichtet worden seien, bei sonstiger Ersatzvornahme binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu entfernen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. November 2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung der Werbetafeln auf Kosten der Revisionswerberin zu erfolgen habe. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Wesentlichen aus, eine Zustimmung im Sinne des § 25 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) dürfe nur dann erteilt werden, wenn die Ankündigungen und Werbungen den allgemeinen Interessen der Verkehrsteilnehmer dienten. Adressat dieses Teils der Bestimmung sei der Bund. Die Zustimmung des Bundes falle in den Bereich von dessen Privatwirtschaftsverwaltung. § 25 BStG biete keine Handhabe, den Zustimmungs- oder Nichtzustimmungsvorgang durch die Bundesstraßenverwaltung einer inhaltlichen Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde zu unterziehen. Ob die Voraussetzungen für die Zustimmung, also ob die verfahrensgegenständlichen Tafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienten, vorlägen, sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht zu prüfen. Verwaltungssache bilde bloß die Anordnung, die Tafeln auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) auf Kosten des Betroffenen beseitigen zu lassen, für deren Errichtung eine Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nicht vorliege.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei der Umfang der Geschäftstätigkeit der Revisionswerberin und damit die Frage, ob ein allgemeines Interesse der Verkehrsteilnehmer an dieser Geschäftstätigkeit bestehen könne, nicht von Belang. Eine derartige Interpretation würde Überlegungen hinsichtlich des Vorliegens eines allgemeinen Interesses im Sinne des § 25 BStG obsolet machen. Im Nahebereich von Bundesstraßen errichtete Hinweistafeln wären ohne jede Interessenabwägung der Willkür der Bundesstraßenverwaltung "ausgeliefert". Aus rechtsstaatlichen Gründen sei § 25 BStG nur dem Wortlaut nach als "Kannbestimmung" anzusehen. Die Behörde wäre bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (hier: beim Vorliegen allgemeinen Interesses der Verkehrsteilnehmer an Information über das Vorhandensein einer Raststation) zur Erteilung einer Zustimmung im Sinne des § 25 BStG verpflichtet gewesen. Eine andere Interpretation wäre verfassungsbzw. gleichheitswidrig, zumal auf Kosten der Informationsbedürftigkeit der Verkehrsteilnehmer eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Nichtvertragspartnern der Bundesstraßenverwaltung erfolgte. Hinzuweisen sei auf die von der ASFINAG eingerichteten "Schutzzonen", die in bestimmten Bereichen überhaupt jegliche Werbung entlang von Bundesstraßen für Konkurrenzunternehmen verböten, wobei somit durch einen privatrechtlichen Vertrag offenbar die Anwendung des § 25 BStG völlig unterbunden werden könne. Dies sei aus rechtsstaatlicher Sicht sowie im Licht der verfassungsrechtlich normierten Erwerbsfreiheit äußerst bedenklich. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Revisionswerberin hätte das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitere Feststellungen zum Betriebsumfang der Revisionswerberin, zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein vergleichbarer Betriebe sowie von Infrastruktur hinsichtlich Gastronomie und Tankstellen im gegenständlichen Bereich treffen und ein entsprechendes allgemeines Interesse der Verkehrsteilnehmer an Hinweisen auf den Betrieb der Revisionswerberin feststellen müssen.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet:

§ 25 BStG 1971 idF BGBl. I Nr. 24/2010 lautet:

"Ankündigungen und Werbungen

§ 25. Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen."

§ 25 BStG unterscheidet eindeutig die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) von der behördlichen Anordnung der Beseitigung. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind die Voraussetzungen für die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bzw. für deren Verweigerung durch die Verwaltungsbehörde im Anordnungsverfahren nach dem letzten Satz des § 25 BStG nicht zu prüfen. Denn die Zustimmung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (vgl. neben dem vom belangten Landesverwaltungsgericht zitierten Urteil des OGH vom 30. Juni 1998, 1 Ob 135/98d, auch das Urteil des OGH vom 19. Dezember 2013, 3 Ob 70/13k).

In beiden genannten Urteilen hat der OGH auch darauf hingewiesen, dass angesichts der Monopolstellung der Bundesstraßenverwaltung die Entscheidung über die Zustimmung nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat. Auch die verfassungsrechtlichen und gleichheitsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin treffen im gegebenen Zusammenhang folglich nicht zu: Den gebotenen Rechtsschutz gewährleisten bei Streitigkeiten über die Zustimmung bzw. deren Verweigerung nämlich die ordentlichen Gerichte (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2013, B 572/2013).

Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 26. Juni 2014

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060064.J00

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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