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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §309;Rechtssatz
Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach § 83 Abs. 3 GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter "Auflassung der Anlage" im Sinn des § 83 GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (Hinweis E vom 10. Februar 1998, 97/04/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040155.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014