RS Vwgh 2014/5/23 2012/04/0155

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Veröffentlicht am 23.05.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §309;
GewO 1994 §83 Abs1;
GewO 1994 §83 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Mit dem "Inhaber" wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen (Hinweis Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, 2011/04/0170, mwN, bzw. vom 21. November 2001, 2000/04/0197).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inhaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012040155.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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