Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §309;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Mit dem "Inhaber" wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen (Hinweis Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, 2011/04/0170, mwN, bzw. vom 21. November 2001, 2000/04/0197).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 InhaberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040155.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014