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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014Rechtssatz
Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof beginnt - auch im Fall ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof - erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, mwN). Da die im gegenständlichen Fall im April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (abgetretene) Beschwerde daher (erst) mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, liegt kein Fall des § 181a Abs 4 StVG vor, aus dem allein sich eine weiterhin gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern ableiten ließe. Vielmehr bleibt es dabei, dass seit 1. Jänner 2014 eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für derartige Beschwerden nicht mehr besteht (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J04Im RIS seit
21.07.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014