RS Vwgh 2014/5/26 Ro 2014/03/0057

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs3;
StVG §181a Abs4 idF 2013/I/190;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014

Rechtssatz

Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof beginnt - auch im Fall ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof - erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, mwN). Da die im gegenständlichen Fall im April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (abgetretene) Beschwerde daher (erst) mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, liegt kein Fall des § 181a Abs 4 StVG vor, aus dem allein sich eine weiterhin gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern ableiten ließe. Vielmehr bleibt es dabei, dass seit 1. Jänner 2014 eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für derartige Beschwerden nicht mehr besteht (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J04

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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