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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §16 idF 2013/I/190;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014Rechtssatz
Es deutet nichts darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von dem in § 181a Abs 4 StVG geregelten Fall, dass am 31. Dezember 2013 bereits eine Beschwerde bei ihm anhängig ist - nach Ablauf des 31. Dezember 2013 weiterhin für Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern zuständig sein sollte. Vielmehr ist dem Gesetz - im Einklang mit den Materialien (RV 2357 BlgNR, 24. GP) - zu entnehmen, dass mit der in Novelle BGBl I Nr. 190/2013 im Bereich des Strafvollzugsrechts ein Instanzenzug von den Strafvollzugsbehörden an die ordentlichen Gerichte geschaffen werden sollte, anhängige Verfahren in den Fällen des § 181a Abs 1 und Abs 2 an die seit dem 1. Jänner 2014 neu dafür zuständigen Einrichtungen übertragen werden sollten, und dass ab 1. Jänner 2014 das Oberlandesgericht Wien als "Höchstgericht in Strafvollzugssachen" an die Stelle des bis dahin dafür zuständigen Verwaltungsgerichtshofs treten soll; seit diesem Zeitpunkt besteht eine derartige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (abgesehen von den Fällen des § 181a Abs 4 StVG) nicht mehr (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J03Im RIS seit
21.07.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014