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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §181a Abs4 idF 2013/I/190;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014Rechtssatz
Gemäß § 181a Abs 4 StVG sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden von diesem zu erledigen. Der Gesetzgeber hat damit - in Abkehr vom Ministerialentwurf, in dem vorgeschlagen war, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung einer Vollzugskammer mit 1. Jänner 2014 auf das Oberlandesgericht Wien übergeht - also angeordnet, dass der Verwaltungsgerichtshof auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zur Weiterführung der bereits bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren zuständig bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J02Im RIS seit
21.07.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014