RS Vwgh 2014/5/26 Ro 2014/03/0057

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §181a Abs4 idF 2013/I/190;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014

Rechtssatz

Gemäß § 181a Abs 4 StVG sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden von diesem zu erledigen. Der Gesetzgeber hat damit - in Abkehr vom Ministerialentwurf, in dem vorgeschlagen war, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung einer Vollzugskammer mit 1. Jänner 2014 auf das Oberlandesgericht Wien übergeht - also angeordnet, dass der Verwaltungsgerichtshof auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zur Weiterführung der bereits bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren zuständig bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J02

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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