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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl I Nr 190/2013 hat der Gesetzgeber von seiner ihm durch Art 94 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen Instanzenzug in Strafvollzugsangelegenheiten von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Unter anderem soll nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden. Dieses soll - für das gesamte Bundesgebiet - über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 (Z 1), gegen Bescheide der Vollzugsdirektion (Z 2) sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion (Z 3) entscheiden. Die Materialien (RV 2357 BlgNR, 24. GP) betonen, dass seine Entscheidungen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug unterliegen und dass die Regelung des § 16a Abs 3 StVG, wonach Beschwerde gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist, dem Verständnis des Oberlandesgerichtes Wien als Höchstgericht in Strafvollzugssachen, das eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen soll, entspricht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J01Im RIS seit
21.07.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014