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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 2000 §24 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von den Materialien zur UVPG-Novelle 2004 (RV 648 BlgNR XXII. GP, S 14; AB 757 BlgNR XXII. GP, Seite 4) kann nicht gesagt werden, dass der gemäß § 24 Abs 1 UVPG 2000 zu erlassende Bescheid der BMVIT und der gemäß § 24 Abs 3 leg cit im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) unabhängig voneinander zu betrachten seien. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des Modells der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigende Vorhaben vielmehr von einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Bescheid der BMVIT einerseits und dem Bescheid des Landeshauptmannes (bzw eines etwaigen Berufungsbescheides) andererseits ausgegangen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Bescheid der BMVIT und der vorliegend angefochtene Bescheid des BMLFUW in einem Verhältnis stehen, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar ist. Es ist daher infolge der Aufhebung des Bescheides der BMVIT durch ein hg Erkenntnis dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030144.X02Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017