RS Vwgh 2014/5/26 2013/03/0144

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend von den Materialien zur UVPG-Novelle 2004 (RV 648 BlgNR XXII. GP, S 14; AB 757 BlgNR XXII. GP, Seite 4) kann nicht gesagt werden, dass der gemäß § 24 Abs 1 UVPG 2000 zu erlassende Bescheid der BMVIT und der gemäß § 24 Abs 3 leg cit im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) unabhängig voneinander zu betrachten seien. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des Modells der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigende Vorhaben vielmehr von einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Bescheid der BMVIT einerseits und dem Bescheid des Landeshauptmannes (bzw eines etwaigen Berufungsbescheides) andererseits ausgegangen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Bescheid der BMVIT und der vorliegend angefochtene Bescheid des BMLFUW in einem Verhältnis stehen, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar ist. Es ist daher infolge der Aufhebung des Bescheides der BMVIT durch ein hg Erkenntnis dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030144.X02

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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