RS Vwgh 2014/5/27 2013/11/0243

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0036 E 19. April 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 98/19/0167 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110243.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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