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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. März 2000, Zl. MA 65-8/616/99, betreffend Befristung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung des im Jahre 1929 geborenen Beschwerdeführers für die Klasse B auf zwei Jahre, gerechnet von der Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 7. April 2000), befristet.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlass für die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens war eine am 20. Mai 1999 im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenausweises im Sinne des § 29b StVO 1960 durchgeführte Beobachtungsfahrt. Dabei traten Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf (die festgestellten Mängel waren:
Nichteinhalten der Anhalteverpflichtung vor einem Schutzweg, Nichtbeachten von Bodenmarkierungen, Unsicherheiten beim Linksabbiegen, Reaktionsverlangsamung, reduziertes Auffassungstempo, verlangsamte Überblicksgewinnung). Der Beschwerdeführer unterzog sich am 6. September 1999 einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit. Die daraufhin erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 23. September 1999 befand den Beschwerdeführer als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "noch knapp geeignet". In einer zusätzlichen Bemerkung wurde festgehalten, dass im Zusammenhang mit den grenzwertigen Leistungsbefunden empfohlen werde, zumindest nach Ablauf von zwei Jahren oder bei allfälligen gesundheitlichen Veränderungen eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung zur neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen vornehmen zu lassen. Der Amtsarzt der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, schloss sich dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme an und kam seinerseits zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf zwei Jahre befristet geeignet sei. Mit Bescheid vom 16. November 1999 verfügte die Erstbehörde eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit 19. Oktober 2001.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein neuerliches amtsärztliches Sachverständigengutachten vom 7. Februar 2000 eingeholt. Darin wurde ausgesagt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet sei; dieser Formulartext weist die handschriftliche Beifügung "für 2a befristet (laut amtsärztl GA vom 19. 10. 99)" auf.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, dass sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch die ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis kamen, er sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet und nicht etwa nur bedingt geeignet. Das Gutachten vom 7. Februar 2000 sei nicht schlüssig, weil es einerseits seine Eignung konstatiere, aber unter Bezugnahme auf ein anderes Gutachten diese Aussage wieder in Richtung einer Befristung einschränke.
Selbst wenn es einen Verfahrensmangel darstellte, dass das Gutachten nicht davon spricht, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG bedingt geeignet, ist der angefochtene Bescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil dieser Verfahrensmangel nicht wesentlich wäre. Dazu ist zunächst auf das vom ärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde verwendete Formular zu verweisen, welches in seinem Text nur das Kriterium "geeignet" aufweist, sodass die in Betracht kommenden Zusätze "bedingt", "beschränkt" oder "nicht" jeweils (handschriftlich) hinzuzufügen sind. Im vorliegenden Fall ist diese Hinzufügung nicht mit einem der genannten Wörter erfolgt, sondern gleich mit der Begründung für den vom Beschwerdeführer vermissten Zusatz "bedingt".
Im Übrigen haben alle im Verwaltungsverfahren erstellten Stellungnahmen und Gutachten in übereinstimmender Weise die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit zwei Jahren betont. Der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde durfte sich bei Erstellung seines Gutachtens vom 7. Februar 2000 auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme stützen, da die Stellungnahme nicht älter als sechs Monate war (§ 2 Abs. 4 erster Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung).
Ins Leere geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, der technische Sachverständige, der an der Beobachtungsfahrt vom 20. Mai 1999 teilgenommen und dabei die zur Einleitung des Verfahrens führenden Wahrnehmungen gemacht hat, wäre als Zeuge zu vernehmen gewesen; dabei wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, darzutun, dass er im Zuge dieser Fahrt keine Verwaltungsübertretungen begangen habe. Die in Rede stehenden Wahrnehmungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wurde vielmehr aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. September 1999 abgeleitet und es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen es zur Einholung dieser Stellungnahme gekommen ist.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110141.X00Im RIS seit
28.11.2000