RS Vwgh 2014/5/28 Ra 2014/20/0017

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs4;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2014/20/0018

Rechtssatz

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann -

entgegen den Materialien - hier nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des (bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden) § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200017.L02

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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