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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67d Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2014/20/0018Rechtssatz
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann -
entgegen den Materialien - hier nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des (bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden) § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200017.L02Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017