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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/11/0160 E 16. Juni 2014Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses angelastet worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz an einer näher genannten Adresse es zu verantworten, dass die GmbH als Arbeitgeberin im Einzelnen genannte Arbeitnehmer an konkret genannten Tagen (Sonntage bzw. Samstage ab 15 Uhr) unzulässig zur Arbeitsleistung herangezogen habe. Damit wird kein Zweifel offen gelassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Die derart vorgenommene Tatumschreibung steht mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen in Einklang, weil der Beschuldigte damit weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde. Einer gesonderten Angabe des Ortes, an dem die beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt waren, bedurfte es im Übrigen auch deshalb nicht, weil bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften als Tatort regelmäßig der Sitz der Unternehmensführung anzusehen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2009, 2008/02/0118, und vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0277).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110159.X01Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014