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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG normiert einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern eine Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050059.J01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014