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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Der Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens hat sich an den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Ein (bloß) Servitutsberechtigter (Eigentümer des herrschenden Grundstückes) kann jedoch nicht Adressat eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 48 OÖ BauO 1994 sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050166.X06Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017