RS Vwgh 2014/6/24 2012/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §472;
ABGB §473;
BauO OÖ 1994 §48;
GBG 1955 §2;

Rechtssatz

Gemäß den §§ 472, 473 ABGB liegt das Wesen einer Grunddienstbarkeit darin, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes das Recht der Nutzung einer fremden (dienenden) Liegenschaft zukommt, dem die Pflicht des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstückes zur Duldung dieser Nutzung oder zur Unterlassung der eigenen Nutzung entspricht. Ferner liegt es im Wesen einer Servitut, dass ein Verhältnis vom herrschenden zum dienenden Grundstück besteht, so insbesondere bei Grunddienstbarkeiten, dass eine vorteilhaftere oder bequemere Benützbarkeit des berechtigten Grundstückes ermöglicht wird. Die Nutzung eines fremden Grundstückes im Rahmen einer Servitut in der Form, dass "unter" diesem Grundstück "berechtigte" Kellerräumlichkeiten bzw. Stollensysteme als sonderrechtsfähiges Kellereigentum bestehen und diese zu "dulden" sind, ist bereits deshalb rechtsbegrifflich nicht möglich, weil der vom Kellereigentum umfasste Liegenschaftsbereich eben nicht Teil des fremden Grundstückes ist, sodass - abgesehen von Lüftungsöffnungen, für welche eine Dienstbarkeit bestellt werden kann (Hinweis B des OGH vom 19. März 1964, 5 Ob 69/64) - es bereits am Tatbestandsmerkmal, dass die Nutzung eines fremden Grundstückes zugunsten einer anderen Sache vorliegt, fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050166.X05

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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