RS Vwgh 2014/6/24 2012/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §431;
BauO OÖ 1994 §48;
GBG 1955 §4;

Rechtssatz

Das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft bzw. an einem Teil davon ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages, sofern nicht der Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB, § 4 GBG) - wie etwa bei der Einantwortung, der Enteignung, der Ersitzung oder beim Grenzüberbau - durchbrochen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050166.X03

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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