Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft bzw. an einem Teil davon ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages, sofern nicht der Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB, § 4 GBG) - wie etwa bei der Einantwortung, der Enteignung, der Ersitzung oder beim Grenzüberbau - durchbrochen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050166.X03Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017