Norm
B-VG Art139Rechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung eines normaufhebenden Erkenntnisses auf ein Verfahren über eine negative Feststellungsklage erstreckt, so ist die aufgehobene Norm auch in einem späteren Verfahren über eine denselben rechtserzeugenden Sachverhalt betreffende Leistungsklage nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129451Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016