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L94401 Krankenanstalt Spital Burgenland;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und Senatspräsident Dr. Waldner sowie die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in E, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien VII, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Oktober 1996, Zl. VIII/2-120/45-1996, betreffend Erweiterung eines Ambulatoriums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Erweiterung des Betriebsumfanges seines Ambulatoriums für Computertomographie in Eisenstadt um näher beschriebene Bereiche gemäß § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 1976 mangels Bedarfes abgewiesen.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass dieses Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt, im § 10 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 1976 - Bgld. KAG 1976, LGBl. Nr. 9/1977, die Abs. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu § 4 Abs. 2 lit. a Bgld. KAG 1976 (in der Fassung LGBl. Nr. 57/1987) sowie § 4 Abs. 3 Bgld. KAG 1976 als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 20. Juni 2000, G 54/98, hob der Verfassungsgerichtshof § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Bgld. KAG 1976 (in der genannten Fassung) als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft trete. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Aufhebung des § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Bgld. KAG 1976, auf welche Bestimmungen die belangte Behörde ihre Beurteilung der Bedarfsfrage stützte, hat gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zur Folge, dass sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet erweist.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110187.X00Im RIS seit
28.11.2000