Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ausführliche Beantwortung der Frage, wie die „Nettoverluste“ im Sinne des
§ 23 Abs 7 Z 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2009/152 zu ermitteln sind: Demnach ist auf den Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag im Sinne des Punktes VI der Anlage 2 Teil 2 zu
§ 43 BWG (vgl auch
§ 231 Abs 2 Z 22 UGB) abzustellen. Es sind alle Gewinne vor ihrer Verwendung zur Rücklagenbildung und zur Ausschüttung von Dividenden während der Laufzeit des Ergänzungskapitals zu addieren; aus Gewinnen abgedeckte Verlustvorträge sind den Gewinnen zuzurechnen. Diesen sind die in dieser Zeit eingetretenen Verluste gegenüberzustellen; hierbei ist von den Verlusten vor ihrer allfälligen Deckung aus Gewinnvorträgen, Eigenkapital insbesondere Rücklagen oder aus Zuschüssen zur Verlustdeckung auszugehen. Rückstellungen, auch solche für ungewisse Verbindlichkeiten, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. (T4)
Beisatz: Dem Wesen des Haftkapitals entspricht es, dass sich der Anteil am Verlust nach der Höhe des Anteils am Haftkapital richtet. Um die Nettoverluste während der Laufzeit einer Ergänzungskapitalemission sachgerecht zu ermitteln, sind sowohl die Gewinne wie die Verluste nach dem jeweiligen Anteil der Ergänzungskapitalemission in den einzelnen Jahren der Laufzeit zu erfassen, weil dieser Anteil in den einzelnen Jahren verschieden hoch sein kann. Der aufgrund dieser Anteilsrechnung an Gewinnen und Verlusten im Zeitpunkt der Rückzahlung sich ergebende Nettosaldo ist vom Ergänzungskapital abzuziehen, wenn dieser Nettosaldo negativ ist, also ein Nettoverlust. (T5)
Beisatz: Ergänzungskapital ist ? im Gegensatz zum Partizipationskapital ? einer Kapitalherabsetzung nicht zugänglich. (T6)