TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/4 2000/11/0176

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25;
FSG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 2000, Zl. VerkR-393.801/3-2000/Si, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 25 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 17 Monaten (gerechnet ab 24. Juli 1999) entzogen.

Diese Maßnahme begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 1999 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt und am 14. September 1999 trotz der Entziehung der Lenkberechtigung (die Lenkberechtigung war aufgrund des Vorfalles vom 23. Juli 1999 mit Mandatsbescheid vom 24. August 1999 entzogen worden) ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits am 10. Februar 1995 eine einschlägige Verwaltungsübertretung (0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt) begangen, die eine Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen zur Folge gehabt habe.

Es lägen demnach zwei bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 und Z. 7 lit. a FSG vor. Im Rahmen der Wertung seien die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Wiederholungstäter sei. Die Tatsache, dass er trotz der Entziehung der Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, sei gleichfalls im Rahmen der Wertung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Es sei anzunehmen, dass er nicht vor Ablauf von 17 Monaten (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft allein die Dauer der Entziehung und meint, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er am 23. Juli 1999 den Pkw nur deshalb in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, weil er aufgrund seiner (damaligen) Scheidung zu viel getrunken habe. Am 14. September 1999 habe er den Pkw gelenkt, weil er kein öffentliches Verkehrsmittel zur Erreichung seines Arbeitsplatzes zur Verfügung gehabt habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Arbeitsplatzes in Österreich und ab August 2000 in den USA auf das Lenken eines Pkws angewiesen sei, trete "eine zusätzliche spezialpräventive Komponente hinzu".

Der Beschwerdeführer zeigt mit diesen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Weder die im Jahr 1995 erfolgte Bestrafung noch die damals ausgesprochene Entziehung konnten ihn davon abhalten, am 23. Juli 1999 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken. Die von der belangten Behörde zu Recht hervorgehobene Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich als Rückfallstäter anzusehen ist, rechtfertigten im Zusammenhalt mit dem am 14. September 1999 erfolgten Lenken eines Pkws die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Juli 1999 ins Treffen führt, er habe aufgrund seiner Scheidung damals zu viel getrunken, ist ihm zu erwidern, dass ihm nicht der Missbrauch von Alkohol, sondern das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen und daraus auf eine Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 FSG geschlossen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0303). Auf das Motiv für den Alkoholgenuss kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Eine Änderung seiner Sinnesart aufgrund allenfalls geänderter Lebensumstände wird der Beschwerdeführer durch entsprechendes Wohlverhalten während der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit unter Beweis zu stellen haben.

Die Behauptung, er habe am 14. September 1999 einen Pkw gelenkt, weil er kein öffentliches Verkehrsmittel zur Erreichung seines Arbeitsplatzes zur Verfügung gehabt habe, lässt im Hinblick auf das wichtige öffentliche Interesse, Personen ohne Lenkberechtigung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von Kraftfahrzeugen fernzuhalten, das diesbezügliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers in keinem milderen Licht erscheinen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf das Lenken eines Pkws angewiesen, ist gleichfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0072, und vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0166).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110176.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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