TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/11 2013/08/0257

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §28;
GSVG 1978 §35a idF 2005/I/132;
GSVG 1978 §35b idF 2005/I/132;
GSVG 1978 §48;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des MMag. Dr. K P in Wien, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Oktober 2013, Zl. MA 40 - SR 183517/2013, betreffend Beiträge nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: SVA) gemäß §§ 25, 35a und 35b GSVG fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers im November 2009 und im Dezember 2009 jeweils EUR 603,-- betrage und er verpflichtet sei, für November 2009 Beiträge zur Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 96,48 und Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von EUR 41,52 sowie für Dezember 2009 Beiträge zur Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 96,48 und Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von EUR 35,72 zu entrichten.

Begründend führte die SVA aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 15. November bis 31. Dezember 2009 auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Berater für die R. AG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 enthalte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 6.600,--.

Darüber hinaus habe im Jahr 2009 ein Dienstverhältnis zur P. AG bestanden, dem eine allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 47.034,-- und eine Sonderzahlungsbeitragsgrundlage von EUR 8.040,-- zugrunde gelegen sei. Aus der Datei des Hauptverbandes sei überdies ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 23. bis 24. November 2009, am 30. November 2009, von 1. bis 4. Dezember 2009 und von 9. bis 11. Dezember 2009 Präsenzdienst geleistet habe.

Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG werde die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für zwölf Monate im Kalenderjahr 2009 in Höhe von EUR 56.280,-- überschritten. Es sei sohin eine Differenzvorschreibung vorzunehmen.

Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung errechne sich daher wie folgt:

     EUR 6.600,-- (2 Monate GSVG-Pflichtversicherung)

+ EUR 55.074,-- (12 Monate ASVG-Pflichtversicherung) = EUR 61.674,--

     EUR 61.674,-- minus EUR 56.280,-- (Höchstbeitragsgrundlage

für 12 Monate) = EUR 5.394,--

     EUR 6.600,-- minus EUR 5.394,-- (Überschreitungsbetrag)

= EUR 1.206,--

     EUR 1.206,-- : 2 (Monate der GSVG-Pflichtversicherung)

= EUR 603,--

     In der Folge legte die belangte Behörde die Berechnung der

monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung auf Basis dieser Beitragsgrundlage dar. Hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung führte sie insbesondere aus, dass die Beitragspflicht für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhe. Der Beschwerdeführer habe Präsenzdienst in der Dauer von drei Tagen im November 2009 und sieben Tagen im Dezember 2009 geleistet. Die Beiträge für diese Ruhenszeiträume seien vom monatlichen Beitrag in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich in der Krankenversicherung eine monatliche Beitragspflicht von EUR 41,52 für November 2009 und EUR 35,72 für Dezember 2009.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er brachte vor, dass die vorgenommene Festsetzung der Beiträge gegen das gesetzlich gebotene Ruhen der Beitragspflicht während der Leistung von Präsenzdienst verstoße. Der Beschwerdeführer habe auf Grund des Dienstverhältnisses mit der P. AG in der "beitragspflichtigen Zeit" 2009 ASVG-Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage, das heißt im gesetzlich höchstmöglichen Umfang geleistet. Rein rechnerisch führe das zum Ergebnis, dass, obwohl die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 56.280,--) zur Anwendung gekommen sei, es bei einer Rückverrechnung der 2009 tatsächlich geleisteten Beiträge zu einer summenmäßigen Unterschreitung der Höchstbeitragsgrundlage komme. Im konkreten Fall hätten die ermittelten, gesetzlich aber höchstmöglichen ASVG-Beiträge 2009 daher konkret nur EUR 55.074,-- betragen. Nichtsdestotrotz sei vom Versicherten in der beitragspflichtigen Zeit aber sehr wohl der "ASVG Höchstbetrag" geleistet worden. Gemäß § 25 Abs. 5 GSVG werde im GSVG die Beitragsgrundlage ebenfalls mit der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG begrenzt. Auch im GSVG sei der Präsenzdienst als beitragsfreie Zeit zu berücksichtigen, d.h., dass unter Zugrundelegung der Höchstbeitragsgrundlage 2009 für den Versicherten auch hier zurückgerechnete Beiträge niemals zu einer rechnerischen Erreichung der gesetzlich angeführten EUR 56.280,-- führen könnten, da ansonsten der Präsenzdienst eben nicht beitragsfrei wäre. Rechnerisch ergebe sich bei zehn Tagen Präsenzdienst im Jahr 2009 ein Wert von EUR 54.738,08 bei einer Beitragsleistung auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage.

Bei der gleichzeitigen Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dürfe die Summe der Beitragsgrundlagen nach ASVG und GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führe. Im beeinspruchten Bescheid sei bei dieser Berechnung das gebotene Ruhen der Beitragspflicht (sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG) während des Präsenzdienstes nicht berücksichtigt worden, indem vereinfacht die gesetzlich genannte Höchstbeitragsgrundlage herangezogen worden sei, die rechnerisch vom Versicherten weder nach ASVG noch nach GSVG konkret erreicht werden hätte können, wenn der Präsenzdienst wie gesetzlich geboten berücksichtigt werde. Die Rechtsansicht der SVA führe im Ergebnis zur faktischen Beitragspflicht für Präsenzdienstzeiten, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden sei. Bei der Kombination einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit käme es nach Rechtsansicht der SVA somit zu einer "Aufhebung" der sowohl für die ASVG- als auch für die GSVG-Tätigkeit jeweils vorgesehenen Beitragsfreiheit für ein- und dieselben Präsenzdienstzeiten. Das Ergebnis stelle somit entweder eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage oder eine Aufhebung der Beitragsfreiheit für Präsenzdienstzeiten dar.

Eine Differenzberechnung unter gebotener Berücksichtigung des Ruhens der Beitragspflicht während des Präsenzdienstes führe zu einem "Überschreitungsbetrag" von EUR 0,--, weshalb auch die Beiträge nach dem GSVG EUR 0,-- zu betragen hätten:

ASVG EUR 55.074,-- + GSVG EUR 6.600,-- = EUR 61.674,-- EUR 61.674,-- minus EUR 55.074,-- (Höchstbeitragsgrundlage für 2009 unter Berücksichtigung der Ruhenszeiten Präsenzdienst) = EUR 6.600,--

EUR 6.600,-- minus EUR 6.600,-- = EUR 0,-- (Überschreitung)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung kam sie nach der Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage zum Ergebnis, dass die von der SVA vorgenommene Differenzvorschreibung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Für die Tage der Präsenzdienstleistung seien die entsprechenden Beiträge gesetzeskonform gekürzt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

1. § 35a GSVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:

"(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten."

§ 35b GSVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:

"(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten."

Gemäß § 48 GSVG ist Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.

§ 45 Abs. 1 ASVG lautet:

"(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen."

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten, wobei die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 12 Abs. 6 ASVG endet mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG bezeichneten Personen (bestimmte selbständig Erwerbstätige) und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d ASVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende; für diese werden die Beiträge gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 ASVG vom Bund getragen).

Gemäß § 56a Abs. 1 ASVG ruht für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass während der Präsenzdienstzeiten seine Versicherungspflicht sowohl nach dem GSVG als auch nach dem ASVG ruhe. Während aller übrigen Zeiten 2009 habe er den Höchstbeitrag nach dem ASVG geleistet, weshalb bei Vorschreibungen nach dem GSVG das gesetzliche Gebot der Nichtüberschreitung der Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen sei. Die Höchstbeitragsgrundlage sei nicht durch simple Multiplikation zu ermitteln, sondern das gesetzlich normierte Ruhen der Versicherungspflicht während Präsenzdienstzeiten sei zu berücksichtigen.

Das ASVG normiere ausdrücklich in seinem § 108 Abs. 3 die Höchstbeitragsgrundlage auf täglicher Basis; die §§ 25 Abs. 5 und 48 GSVG verwiesen auf diese Bestimmung zur Ermittlung der Höchstbeitragsgrundlage. Die "individuelle Höchstbeitragsgrundlage" ermittle sich somit auf Basis der tatsächlich beitragspflichtigen Zeiträume 2009, das heißt unter Abzug von drei Kalendertagen im November und sieben Kalendertagen im Dezember, an denen der Beschwerdeführer Präsenzdienst geleistet habe. Seine Höchstbeitragsgrundlage 2009 betrage daher EUR 55.074,-

- und nicht die von der SVA angenommene "theoretisch mögliche absolute Höchstbeitragsgrundlage" für 2009 von EUR 56.280,--. Eine Differenzberechnung auf Basis der individuell ermittelten Höchstbeitragsgrundlage führe zum denklogischen und vom Gesetzgeber gewollten Betrag von EUR 0,-- und damit auch zu GSVG-Beiträgen in der Höhe von EUR 0,--. Dies entspreche dem im GSVG normierten Ruhen der Beitragspflicht für Präsenzdienstzeiten.

Die Höchstbeitragsgrundlage 2009 sei daher richtig wie folgt zu berechnen:

Jänner bis Oktober: je 30 Tage = 300 Tage

November: 27 Tage

Dezember: 24 Tage

Sonderzahlungen: 60 Tage

Summe Tage: 411 Tage mal EUR 134 (tägliche Höchstbeitragsgrundlage) = EUR 55.074,--

3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich zusammenfassend dahingehend verstehen, dass er nach dem ASVG bereits Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe, sodass es zu keiner Differenzvorschreibung nach dem GSVG mehr kommen hätte dürfen.

Tatsächlich ist die Summe der maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG im Jahr 2009 offenbar nur deswegen unter der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG geblieben, weil bei der Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG jeweils auf die nicht der Beitragspflicht unterliegenden Tage des Präsenzdienstes Bedacht genommen wurde, sodass - bei Division durch die beitragspflichtigen Tage - zwar die tägliche Höchstbeitragsgrundlage, aber nicht in allen Monaten die monatliche Höchstbeitragsgrundlage erreicht wurde.

Bei der Bildung der "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 (GSVG) für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung", die der Summe aus den konkreten Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) nach dem ASVG und dem GSVG gegenüberzustellen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121, Punkt 5. der Entscheidungsgründe), ist aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit der in § 48 GSVG vorgesehenen "simplen Multiplikation" der täglichen Höchstbeitragsgrundlage mit 35 vorzugehen; die sich daraus ergebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist wiederum mit den im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit zu multiplizieren, ohne dass es darauf ankäme, ob einzelne Tage innerhalb eines Beitragsmonats nicht der Versicherungs- oder Beitragspflicht unterlegen sind.

Daraus ergibt sich in einer Konstellation wie jener des Beschwerdefalls, in der auf Grund einzelner beitrags- bzw. versicherungsfreier Tage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG zwar jeweils die täglichen, nicht aber die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht worden sind, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG nicht mit Null festzusetzen, sondern nur zu reduzieren sind. Es waren daher im Beschwerdefall gemäß §§ 35a und 35b GSVG noch Restbeträge vorzuschreiben.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt diese Differenzvorschreibung nicht zu einer nachträglichen Beitragspflicht (nach dem ASVG) für Tage des Präsenzdienstes, sondern nur dazu, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG so zu bemessen sind, dass insgesamt die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen für alle im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erreicht wird. Davon bleibt unberührt, dass für die Zeiten eines Präsenzdienstes während der Pflichtversicherung nach dem GSVG gemäß dessen § 28 die Beitragspflicht in der Krankenversicherung ruht, worauf die SVA und ihr folgend die belangte Behörde im Beschwerdefall auch Bedacht genommen haben.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. Juni 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080257.X00

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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