TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/18 2012/08/0187

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der L O in U, vertreten durch Mag. Claus-Peter Steflitsch, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Burgenland vom 24. April 2012, Zl. LGS-Bgld./KP1/0566/2012, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust ihres Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 1. März bis 11. April 2012 ausgesprochen. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht gewährt.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der für sie maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin habe vom 11. Jänner bis 6. Juni 2011 Arbeitslosengeld bezogen. Seit 7. Juni 2011 beziehe sie Notstandshilfe. Im Zuge der Vermittlungsvormerkung sei zwischen ihr und der regionalen Geschäftsstelle O die Vereinbarung getroffen worden, dass Arbeitsstellen im Bereich des Gastgewerbes und des Verkaufsbereichs zugewiesen würden. Weiters sei im Betreuungsplan festgehalten worden, dass sie sich nach Erhalt einer Vorstellungskarte unverzüglich bei den vorgesehenen Dienstgebern bewerben müsse und das Ergebnis der Bewerbungen innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle bekanntzugeben habe. Am 21. Februar 2012 sei ihr ein konkretes Beschäftigungsangebot als gastgewerbliche Hilfskraft beim Dienstgeber Schutzhaus R mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und zur Verfügung gestelltem Quartier angeboten worden. Auf der Vorstellungskarte sei vom Dienstgeber eine telefonische Bewerbung gefordert worden.

Bei ihrer Vorsprache am 6. März 2012 sei sie seitens der regionalen Geschäftsstelle O zum Stand ihrer Bewerbungen befragt worden, da von Seiten der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung über die erfolgten Bewerbungen bei einigen Stellenangeboten, unter anderem dem Stellenangebot beim Schutzhaus R erfolgt sei. Dazu habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Vorsprache erklärt, dass sie sich bei den Dienstgebern per E-Mail beworben habe. Den Schriftverkehr anlässlich der getätigten Bewerbungen habe sie nicht vorlegen können. Nach Vorhalt, dass einige Dienstgeber, unter diesen auch das Schutzhaus R, eine telefonische Bewerbung gefordert hätten, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie sich vielleicht doch nicht bei allen Dienstgebern beworben hätte. Auf Grund dieser Angaben sei eine Niederschrift gefertigt worden und sie nach den Gründen hinsichtlich der Nichtbewerbung der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle beim Schutzhaus R befragt worden. Im Zuge der Niederschriftserstellung habe sie keine Gründe vorgebracht, welche die Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsstelle in Frage gestellt habe. Die am 6. März 2012 erstellte Niederschrift sei von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben worden.

Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf den Leistungsakt der regionalen Geschäftsstelle und den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservices. Diese seien für die Berufungsbehörde eindeutig nachvollziehbar gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung vorgebracht, es sei nicht richtig, dass sie eine Arbeitsaufnahme beim Schutzhaus R verweigert hätte. Sie habe anlässlich ihrer Vorsprache am 6. März 2012 vielmehr ausgesagt, sie habe noch keinen Bewerbungstermin mit dem besagten Dienstgeber vereinbart. Dazu sei auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im Jänner und Februar 2012 12 Stellenangebote unterbreitet worden seien. Eine Rückmeldung über die getätigten Bewerbungen habe sie bei der regionalen Geschäftsstelle O trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch das konkrete Stellenangebot beim Schutzhaus R sei am 21. Februar 2012 übermittelt worden. Trotz der Vereinbarung einer verbindlichen Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung binnen sieben Tagen sei vom Zeitpunkt der Übermittlung der Vorstellungskarte am 21. Februar 2012 bis zur neuerlichen Vorsprache am 6. März 2012 ein Zeitraum von zwei Wochen vergangen. Bei der persönlichen Vorsprache habe die Beschwerdeführerin nicht dartun können, dass sie eine Bewerbung beim Schutzhaus R durchgeführt habe. Aus den Angaben, eine Bewerbung per E-Mail durchgeführt zu haben, habe nur der Schluss gezogen werden können, dass Seitens der Beschwerdeführerin keine Bewerbung durchgeführt worden sei, da vom Dienstgeber eine telefonische Bewerbung gefordert worden sei und dieser die E-Mail Adresse nicht angeführt habe.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei somit davon auszugehen, dass Seitens der Beschwerdeführerin keine zeitgerechte Bewerbung durchgeführt worden sei und sie sich ihrer Verpflichtung während des Leistungsbezuges zur sofortigen Bewerbung und zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewerbung innerhalb von sieben Tagen entzogen habe. Bei der zugewiesenen Arbeitsstelle beim Schutzhaus R habe es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt und wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewerbung nachzukommen. Die Nichteinhaltung der Bewerbungspflicht sei gemäß § 10 AlVG zu sanktionieren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Erteilung von Nachtsicht von den Rechtsfolgen der erfolgten Arbeitsvereitelung seien nicht vorgebracht worden bzw. seien solche auch von Amtswegen aus dem Sachverhalt nicht zu ersehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshofe hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, weder die Urschrift noch die Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides seien von der AMS-Landesgeschäftsführerin unterfertigt worden, sondern von dem als "Abteilungsleiter" bezeichneten Mag. MS. Ein Beglaubigungsvermerk sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Amtssignatur. Der angefochtene Bescheid erfülle somit nicht die Fertigungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0351, ausgesprochen hat, die Fertigung der auf einen Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheides durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm ermächtigten - der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den hier Fertigenden ist nicht strittig - der Rechtslage entspricht. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG kann an die Stelle der Unterschrift des Genehmigten auch die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2 Ausgabe 2014) § 18 RZ 24). Wie die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen hat, wurde der angefochtene Bescheid ohnehin vom Genehmigenden eigenhändig unterfertigt. Daher ist keine Amtssignatur oder ein Beglaubigungsvermerk erforderlich und erfüllt der angefochtene Bescheid die Fertigungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, uva).

Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, dass - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193).

3. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Schutzhaus R dadurch vereitelt hat, indem sie keine zeitgerechte Bewerbung durchgeführt hat. Dabei wertete sie die Angaben der Beschwerdeführerin, sich per E-Mail beworben zu haben, im Hinblick auf die Nichtvorlage des entsprechenden Schriftverkehrs bzw. der Tatsache, dass eine telefonische Bewerbung gefordert war, als Nichtbewerbung.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid würden im Spruch oder in der Bescheidbegründung die konkrete Gesetzesstelle nennen, auf die sich der angeordnete Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gründe. Angeführt würden lediglich § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG und es erfolge in der Begründung eine Anführung des § 10 Abs. 1 AlVG. Eine Nennung eines der in Frage kommenden unterschiedlichen Verlusttatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG und somit eine nähere Individualisierung des hier konkret zum Tragen kommenden Tatbestandes fehle. Es sei somit nicht klar, ob der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung der Bewerbungspflicht als Pflichtverletzung nach Z 1 oder nach

Z 4 leg. cit. angelastet werde.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass das Gesetzeszitat im Spruch nicht die konkrete Ziffer des § 10 Abs. 1 AlVG nennt, auf die der Anspruchsverlust gegründet wurde. Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die maßgeblichen Vorschriften nicht beseitigt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführerin die Nichtbewerbung für den Anspruchsverlust vorgeworfen wurde, lässt Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht aufkommen. Damit ist aber einerseits die Beschwerdeführerin an einer Verfolgung ihrer Rechte nicht gehindert und andererseits der Verwaltungsgerichtshof in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020).

5. Die Beschwerde will unter den Gründen der Aktenwidrigkeit, der mangelnden Beweiskraft der nicht unterfertigten Niederschrift vom 6. März 2012 und der ihrer Meinung nach nicht vorliegenden Beweisergebnisse darauf hinaus, dass die belangte Behörde die Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte noch keinen Termin für ein Bewerbungsgespräch beim Schutzhaus R erhalten (und nicht, dass sie die Beschäftigung dort nicht annehmen möchte), unrichtig und somit rechtswidrig qualifiziert hätte.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet hat, sich tatsächlich beim Dienstgeber Schutzhaus R in der vorgeschriebenen Form beworben zu haben. Unbestritten war eine telefonische Bewerbung erforderlich. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, eine Bewerbung in der geforderten Form je abgegeben zu haben. Ihre Behauptung, sie habe noch keinen Termin für ein Bewerbungsgespräch, lässt keinen Rückschluss auf eine tatsächlich erfolgte Bewerbung zu. Nicht zuletzt ist auf ihre Aussage zu verweisen, wonach sie unter Vorhalt der angesprochenen Bewerbungsform angab, sich wohl doch nicht bei allen Dienstgebern beworben zu haben.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss gezogen hat, dass sie keine (zeitgerechte) Bewerbung in der vorgeschriebenen Form (telefonisch) für den Dienstgeber Schutzhaus R abgegeben hat.

Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach § 10 AlVG verhängt hat.

6. Abschließend macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und potentielle Arbeitgeber seien nicht einvernommen worden, weshalb der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Abgesehen davon, dass sie im Verwaltungsverfahren keine Beweisanträge gestellt hat und auch nun in der Beschwerde nicht darlegt, welche konkreten Ermittlungsschritte die Behörde hätte durchführen müssen, zeigt sie nicht auf, zu welchen Ergebnissen die belangte Behörde gekommen wäre. Schon aus diesem Grunde fehlt dem geltend gemachten Verfahrensmangel jegliche Relevanz.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Juni 2014

Schlagworte

Spruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080187.X00

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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