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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E052 EGV Art52;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-294/00 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62000CJ0294 11. Juli 2002 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2002/11/0175 E 28. Oktober 2003 VwSlg 16210 A/2003 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0110 2000/11/0109 2000/11/0140 2000/11/0111 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/11/0107 B 4. Oktober 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Dkfm. E in M, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 15, gegen die Bescheide 1. des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Oktober 1998, Zl. UVS-06/42/00528/98 (hg. Zl. 2000/11/0108), 2. des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg vom 3. August 1998, Zl. 1-0692 bis 1-0694/97/E2 (hg. Zl. 2000/11/0109), 3. des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Mai 1998, Zl. UVS-06/18/00317/98 (hg. Zl. 2000/11/0110), 4. des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Oktober 1997, Zl. UVS-06/46/00491/97
(hg. Zl. 2000/11/0111) und 5. des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. April 2000, Zl. uvs-1999/14/139-1
(hg. Zl. 2000/11/0140), jeweils betreffend Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die ihm mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 2000, 8 Ob 284/99v, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
Mit den oben genannten angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer der D. GmbH (mit Sitz in München) zu verantworten, dass diese Gesellschaft zu näher bezeichneten Zeitpunkten in Österreich durch Einschalten von Inseraten in Zeitungen bzw. Aushändigung eines Prospektes bzw. Abhalten einer Lehrveranstaltung und Auflegen von Anmeldeformularen für die Ausbildung zum Heilpraktiker bzw. Naturpraktiker geworben bzw. eine solche Ausbildung durchgeführt habe, obwohl die Ausbildung zu derartigen Tätigkeiten durch das Ärztegesetz geregelt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Übertretungen nach § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz begangen. Über ihn wurden deshalb Geldstrafen verhängt.
Gegen die oben unter 1. bis 4. genannten Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser wies mit Erkenntnis vom 15. März 2000, B 2767/97 u.a., die an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat sie mit Beschluss vom 17. April 2000 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gegen den oben unter 5. genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem das vereinbarte Entgelt aus einem Vertrag über die Heilpraktikerausbildung eingeklagt wurde, die Frage zu beurteilen, ob die Vereinbarung im Hinblick auf den Verstoß gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nichtig ist oder ob aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Normen die Ausübung des Heilpraktikerberufes in Österreich und die Ausbildung dazu zulässig sind. Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2000 zu 8 Ob 284/99v den Beschluss gefasst, das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen und diesem Gerichtshof gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"Kann weiterhin, insbesondere nach Erlassung der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie, 92/51/EWG, ein Mitgliedsstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie die eines Heilpraktikers nach dem deutschen Heilpraktikergesetz, RGBl I 251/1939 in der geltenden Fassung, den Inhabern eines Ärztediploms vorbehalten oder steht dem nunmehr insbesondere Art. 43 EG (ex 52 EGV) über die Niederlassungsfreiheit und Art. 50 EG (ex 60 EGV) über den freien Dienstleistungsverkehr entgegen?
Stehen die genannten europarechtlichen Normen nationalen Bestimmungen entgegen, die die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, den hiefür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten und die das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen sowie das Werben hiefür verbieten, auch wenn sich diese Ausbildung nur auf Teilgebiete der ärztlichen Tätigkeit bezieht?"
Dieselben Fragen, die der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sind auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob das Ausbildungsvorbehaltsgesetz durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verdrängt wurde, bildet auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu verbinden und gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften auszusetzen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 27. Jänner 1999, Zl. 98/16/0399).
Wien, am 4. Oktober 2000
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110108.X00Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012