RS Vwgh 2014/5/14 Ro 2014/06/0011

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, wonach es angesichts des nahen Ossiacher Sees "reiner Luxus" sei, wegen des (Swimming)Pools einige Bäume zu fällen, macht der Nachbar keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060011.J02

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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