Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Rechtssatz
Eine "Generaleinwendung", wie sie der Beschwerde scheinbar vorschwebt, mit der "alle möglichen nachbarrechtlichen Einwendungen" abgedeckt werden, ist in der Tir BauO 2001 nicht vorgesehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060232.X03Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014