RS Vwgh 2014/5/14 2012/06/0232

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine "Generaleinwendung", wie sie der Beschwerde scheinbar vorschwebt, mit der "alle möglichen nachbarrechtlichen Einwendungen" abgedeckt werden, ist in der Tir BauO 2001 nicht vorgesehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060232.X03

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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