RS Vwgh 2014/5/14 2012/06/0232

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Nachbarn, hinsichtlich des Schallschutzes werde auf die einschlägigen Normen verwiesen, stellt keine Einwendung im Rechtssinn dar. Auch mit dem "Einspruch" gegen die Fenster im Obergeschoß des Stöcklgebäudes wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 25 Abs. 3 lit d Tir BauO 2001 geltend gemacht, weil daraus nicht erkennbar ist, die Verletzung welchen Rechtes damit behauptet werden soll.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060232.X01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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