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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Nachbarn, hinsichtlich des Schallschutzes werde auf die einschlägigen Normen verwiesen, stellt keine Einwendung im Rechtssinn dar. Auch mit dem "Einspruch" gegen die Fenster im Obergeschoß des Stöcklgebäudes wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 25 Abs. 3 lit d Tir BauO 2001 geltend gemacht, weil daraus nicht erkennbar ist, die Verletzung welchen Rechtes damit behauptet werden soll.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060232.X01Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014