RS Vwgh 2014/5/15 2013/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2014
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80209 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauO Wr §87 Abs8;
BauO Wr §87 Abs9;
Plandokument 7535 Beschluß GdR Wr 2003/11/04;

Rechtssatz

Weder die Wr BauO - sieht man von den in § 87 Abs. 8 und 9 leg. cit. enthaltenen Definitionen ab - noch die im Bescheid herangezogenen Regelungen des Plandokument 7535 definieren die Begriffe "Dachgeschoss" und "Galerie" in ihrem Verhältnis zueinander. Es ist daher bei der Auslegung nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind, und vorrangig der Wortsinn zu ermitteln, wofür die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Interpretation eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes darstellt (Hinweis E vom 23. Februar 2001, 98/06/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050046.X01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten