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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Weder die Wr BauO - sieht man von den in § 87 Abs. 8 und 9 leg. cit. enthaltenen Definitionen ab - noch die im Bescheid herangezogenen Regelungen des Plandokument 7535 definieren die Begriffe "Dachgeschoss" und "Galerie" in ihrem Verhältnis zueinander. Es ist daher bei der Auslegung nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind, und vorrangig der Wortsinn zu ermitteln, wofür die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Interpretation eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes darstellt (Hinweis E vom 23. Februar 2001, 98/06/0240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050046.X01Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014