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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0044 E 13. November 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Baubehörde hat selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0247). Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechte sind zwar im § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung aber nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050023.X03Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016