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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auflagen (in einem Baubewilligungsbescheid) können nicht nur im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, sondern gegebenenfalls kommt auch eine Vollstreckung der Auflage als unvertretbare Leistung im Sinne des § 5 VVG in Frage. Sollte daher eine Benützung entgegen der zeitlichen Beschränkung in den Auflagen bzw. eine Benützung der Privatliegenschaft zur Anlieferung durch LKW erfolgen, läge eine dem Baukonsens nicht entsprechende Benützung vor. Zutreffend hat die Behörde darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG als dem Gesetz entsprechendes Vollstreckungsmittel anzuwenden sind (Hinweis E vom 16. März 2012, 2010/05/0090).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050148.X03Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014