RS Vwgh 2014/5/15 2012/05/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2014
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs2;
VVG §4;
VVG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Auflagen (in einem Baubewilligungsbescheid) können nicht nur im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, sondern gegebenenfalls kommt auch eine Vollstreckung der Auflage als unvertretbare Leistung im Sinne des § 5 VVG in Frage. Sollte daher eine Benützung entgegen der zeitlichen Beschränkung in den Auflagen bzw. eine Benützung der Privatliegenschaft zur Anlieferung durch LKW erfolgen, läge eine dem Baukonsens nicht entsprechende Benützung vor. Zutreffend hat die Behörde darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG als dem Gesetz entsprechendes Vollstreckungsmittel anzuwenden sind (Hinweis E vom 16. März 2012, 2010/05/0090).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050148.X03

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten