TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/4 2000/11/0203

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 2000, Zl. VerkR-390.997/8-2000-Vie/Hu, betreffend Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1995 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab 15. Juni 1992 keine Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, wobei in diese Zeit Haftzeiten nicht einzurechnen seien.

Am 23. Dezember 1999 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinerzeit mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. August 1992 (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Jänner 1993) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er habe in der Vergangenheit das Bild eines zu Gewalttätigkeiten neigenden Menschen geboten, das sich beim Vorfall vom 13. Februar 1992 in erschreckender Weise manifestiert habe. Eine Änderung der Sinnesart habe der Beschwerdeführer durch Wohlverhalten während der Entziehungszeit unter Beweis zu stellen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie sei nicht erforderlich gewesen, weil die Verkehrszuverlässigkeit von der Behörde zu beurteilen sei. Die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererteilung der Lenkberechtigung seien im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. Juni 2000, B 719/00-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass die Zeiten seiner Strafhaft nicht in die Entziehungszeit eingerechnet worden seien.

Darauf ist zunächst zu erwidern, dass die Dauer der Entziehungszeit (unter Nichteinrechnung der Strafhaft) mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1995 rechtskräftig festgesetzt wurde. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Entziehungszeit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und auch keine Doppelbestrafung darstellt (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0124, und vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0334, jeweils mwN).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung selbst dann abzuweisen gewesen wäre, wenn man entsprechend seiner Auffassung die Haftzeiten in die Entziehungszeit einrechnen würde. Die festgesetzte Entziehungszeit von zehn Jahren liefe diesfalls mit 14. Juni 2002 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt käme die Wiedererteilung der Lenkberechtigung keinesfalls in Betracht.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110203.X00

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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