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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verhalten, wenn sie ein bestimmtes Benützungsverbot in einer Auflage im Baubewilligungsbescheid ausspricht, auch noch die Mittel näher festzulegen, wie dieses erreicht werden soll. Davon hängt es nicht ab, ob die Auflage, die die Benützungsbeschränkung verfügt, ausreichend konkret ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154, ausgesprochen hat, ist eine Auflage dann ausreichend bestimmt, wenn genau erkennbar ist, welcher Zweck erreicht werden soll. Wenn lediglich die Wahl der Mittel dem Verpflichtenden überlassen wird, um den Zweck dieser Auflage zu erfüllen, liegt keine Unbestimmtheit vor. In dem dort gegenständlichen Fall ging es um eine Auflage, nach der durch eine entsprechende Schalteinrichtung sichergestellt werden musste, dass die Anlage in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr außer Betrieb ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit eindeutig darauf abgestellt, dass es ausreicht, wenn klargestellt ist, in welcher Zeit die Anlage außer Betrieb sein muss.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050148.X02Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014