RS Vwgh 2014/5/15 2012/05/0148

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verhalten, wenn sie ein bestimmtes Benützungsverbot in einer Auflage im Baubewilligungsbescheid ausspricht, auch noch die Mittel näher festzulegen, wie dieses erreicht werden soll. Davon hängt es nicht ab, ob die Auflage, die die Benützungsbeschränkung verfügt, ausreichend konkret ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154, ausgesprochen hat, ist eine Auflage dann ausreichend bestimmt, wenn genau erkennbar ist, welcher Zweck erreicht werden soll. Wenn lediglich die Wahl der Mittel dem Verpflichtenden überlassen wird, um den Zweck dieser Auflage zu erfüllen, liegt keine Unbestimmtheit vor. In dem dort gegenständlichen Fall ging es um eine Auflage, nach der durch eine entsprechende Schalteinrichtung sichergestellt werden musste, dass die Anlage in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr außer Betrieb ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit eindeutig darauf abgestellt, dass es ausreicht, wenn klargestellt ist, in welcher Zeit die Anlage außer Betrieb sein muss.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050148.X02

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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