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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der vorliegende Baubewilligungsbescheid enthält folgende Auflagen:
"Es finden keine Kfz Zu- und Abfahrten am Parkplatz auf Eigengrund bei Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) statt. Die Anlieferungen finden ausschließlich bei Tageszeit (6:00 Uhr bis 19:00 Uhr) an Werktagen statt. Anlieferungen mit LKW finden ausschließlich vom
öffentlichen Gut aus statt." Die hier gegenständlichen
Auflagen sind ausreichend bestimmt. Mit ihnen wird nämlich eine eindeutige Benützungsbeschränkung ausgesprochen. Es werden zwar keine Maßnahmen festgelegt, wie diese Benützungsbeschränkung erreicht werden soll. Dies ändert aber nichts daran, dass die Auflagen ausreichend konkret sind. Nur dann, wenn die Behörde zusätzlich zur Verwendungsbeschränkung auch noch festlegt, wie diese zu erreichen ist, muss (auch) dieses Mittel ausreichend konkret definiert sein, wie sich aus den Erkenntnissen vom 2. Dezember 1983, 83/04/0072 vom 27. März 1990, 89/04/0119 und vom 21. Dezember 1993, 91/04/0128 ergibt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050148.X01Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014