RS Vwgh 2014/5/15 2012/05/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der vorliegende Baubewilligungsbescheid enthält folgende Auflagen:

"Es finden keine Kfz Zu- und Abfahrten am Parkplatz auf Eigengrund bei Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) statt. Die Anlieferungen finden ausschließlich bei Tageszeit (6:00 Uhr bis 19:00 Uhr) an Werktagen statt. Anlieferungen mit LKW finden ausschließlich vom

öffentlichen Gut aus statt." Die hier gegenständlichen

Auflagen sind ausreichend bestimmt. Mit ihnen wird nämlich eine eindeutige Benützungsbeschränkung ausgesprochen. Es werden zwar keine Maßnahmen festgelegt, wie diese Benützungsbeschränkung erreicht werden soll. Dies ändert aber nichts daran, dass die Auflagen ausreichend konkret sind. Nur dann, wenn die Behörde zusätzlich zur Verwendungsbeschränkung auch noch festlegt, wie diese zu erreichen ist, muss (auch) dieses Mittel ausreichend konkret definiert sein, wie sich aus den Erkenntnissen vom 2. Dezember 1983, 83/04/0072 vom 27. März 1990, 89/04/0119 und vom 21. Dezember 1993, 91/04/0128 ergibt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050148.X01

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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