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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wohl wird einem Alternativauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 schon dann entsprochen, wenn eine der beiden Verpflichtungen (arg.: "oder") erfüllt wurde; die Erfüllung der Verpflichtung durch Einbringung eines entsprechenden Bauansuchens bewirkt aber bloß, dass der Abtragungsauftrag bis zur rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung des Bauansuchens nicht vollstreckt werden darf (Hinweis E vom 11. Oktober 2011, 2011/05/0134). Die Erfüllung der Verpflichtung durch Einbringung eines Bauansuchens bewirkt hingegen keine derartige Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe; eine solche Änderung läge ja nicht einmal dann vor, wenn der im Bescheid geforderte Zustand hergestellt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050144.X01Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014