RS Vwgh 2014/5/15 2012/05/0144

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Wohl wird einem Alternativauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 schon dann entsprochen, wenn eine der beiden Verpflichtungen (arg.: "oder") erfüllt wurde; die Erfüllung der Verpflichtung durch Einbringung eines entsprechenden Bauansuchens bewirkt aber bloß, dass der Abtragungsauftrag bis zur rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung des Bauansuchens nicht vollstreckt werden darf (Hinweis E vom 11. Oktober 2011, 2011/05/0134). Die Erfüllung der Verpflichtung durch Einbringung eines Bauansuchens bewirkt hingegen keine derartige Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe; eine solche Änderung läge ja nicht einmal dann vor, wenn der im Bescheid geforderte Zustand hergestellt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050144.X01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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