Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Rechtssatz
Die Einkommensermittlung nach § 8 Abs. 1 StudFG 1992 gleicht nicht jener nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, sondern jener nach dem EStG 1988, es sind also Verluste aus Vorjahren als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050143.X01Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014