RS Vwgh 2014/5/15 2012/05/0143

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
StudFG 1992 §8 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;

Rechtssatz

Die Einkommensermittlung nach § 8 Abs. 1 StudFG 1992 gleicht nicht jener nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, sondern jener nach dem EStG 1988, es sind also Verluste aus Vorjahren als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050143.X01

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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