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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 23 Abs. 8 NÖ BauO 1996 räumt der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde keine uneingeschränkte Befugnis ein, Bescheide von Unterbehörden für nichtig zu erklären, sondern die Befugnis der Oberbehörde beschränkt sich nur auf rechtskräftige Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996 widersprechen. Ein solcher Widerspruch liegt dann vor, wenn die Unterbehörde zu ihrem Spruch nur deshalb gekommen ist, weil sie den festgestellten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm der NÖ BauO 1996 unterstellt, eine Norm der NÖ BauO 1996 unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm der NÖ BauO 1996 nicht herangezogen hat. Ist die Unterbehörde trotz richtiger Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996 aber nur deshalb zu einem nach Ansicht der Oberbehörde rechtswidrigen Bescheid gelangt, weil sie eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen hat, dann bietet § 23 Abs. 8 NÖ BauO 1996 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z 4 AVG keine Handhabe, den rechtskräftigen Bescheid der Unterbehörde als nichtig zu erklären (Hinweis E vom 15. Jänner 1982, 1341/80, mwN). Nicht zulässig ist insofern die Nichtigerklärung bei einem Verstoß bloß gegen Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050098.X02Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014