RS Vwgh 2014/5/15 2011/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2014
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0003 E 31. Juli 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Gutachten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf das Stadtbild oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfaltet (Hinweis E vom 1. September 1998, 98/05/0066, und vom 23. Februar 2010, 2009/05/0169).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBegründung BegründungsmangelAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050089.X01

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten