Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0003 E 31. Juli 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein Gutachten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf das Stadtbild oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfaltet (Hinweis E vom 1. September 1998, 98/05/0066, und vom 23. Februar 2010, 2009/05/0169).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBegründung BegründungsmangelAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050089.X01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015