Norm
StPO §34 Abs1 Z3 BRechtssatz
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129433Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014