TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/27 2011/16/0241

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Westbahnstr. 35 A/38 a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. August 2011, Zl. Jv 54538-33a/11, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befindet sich im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB.

Mit zwei Beschlüssen des Bezirksgerichtes J vom 24. Juni 2011 wurde die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bewilligt und dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, Pauschalgebühren gemäß § 24 UVG von insgesamt EUR 727,- zu zahlen.

In seiner Eingabe vom 12. Juli 2011 beantragte er den Nachlass von den auferlegten Pauschalgebühren mit der Begründung, dass er sich "derzeit" im Maßnahmenvollzug befinde und über keine eigenen finanziellen Mittel verfüge.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Der Beschwerdeführer habe - so die Begründung dieses Bescheides - den Nachlass der Gerichtsgebühren beantragt. Die einen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit der Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Nachlasswerber befinde sich derzeit im Maßnahmenvollzug), weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachlass von Gebühren und Kosten verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, zur Vermeidung weiterer Kosten auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der Vorlagekosten beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, dass er über keinerlei Vermögen und kein nennenswertes Einkommen verfüge. Er "verbüße" seinen Maßnahmenvollzug in der Sonderanstalt M. Diese werde als Zentralanstalt für zurechnungsunfähige Rechtsbrecher, die unter dem Einfluss einer psychischen Störung eine Straftat begangen hätten, geführt. Damit sei in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eine besondere Härte begründet, weil die Eintreibung der gesetzmäßig festgesetzten Gerichtsgebühren den notwendigen Unterhalt gefährden würde.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien nicht von bloß vorübergehender Art, weil der Beschwerdeführer eine vierzehnmonatige Haftstrafe mit "anschließender" Verwahrung gemäß § 21 Abs. 2 StGB verbüße und ein Entlassungszeitpunkt nicht vorhersehbar sei.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0144).

Wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Natur seien, darauf abgestellt hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers insbesondere unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass er sich "derzeit" im Maßnahmenvollzug befinde, in Zukunft wieder ändern könne und deshalb eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG 1962 nicht vorliege, vermag das Beschwerdevorbringen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Das Beschwerdeargument, dass ein Entlassungszeitpunkt nicht festgelegt werden könne und nicht vorhersehbar sei, wird durch keinen weiteren Sachvortrag untermauert. Ihm steht auch die gesetzliche Anordnung des § 25 Abs. 3 StGB entgegen, nach der das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen hat, ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher noch notwendig ist.

Bei diesem Ergebnis muss auf die Verfahrensrüge, die belangte Behörde sei gemäß ihrer Ermittlungspflicht verpflichtet gewesen, festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Zentralanstalt für zurechnungsunfähige Rechtsbrecher befinde und keinesfalls mit einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gerechnet werden könne, nicht mehr eingegangen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch maßgeblichen VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011160241.X00

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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