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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Färberplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Februar 2000, Zl. 11-39-994/00-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AL und B auf die Dauer von neun Monaten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Anlass für die Verfügung der bekämpften Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 5. August 1999 des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, begangen Anfang Dezember 1998 und am 4. April 1999, für schuldig erkannt worden war. Nach einer Verurteilung vom 28. Juni 1995 sei dies bereits die zweite derartige strafbare Handlung. Darin sei gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG eine bestimmte Tatsache zu erblicken, aus der auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu schließen sei.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die strafbaren Handlungen, die zu seiner zuletzt erfolgten Verurteilung geführt haben, in keinem Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden seien. Unter einer wiederholten Begehung eines Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG sei weiters erst die dritte Begehung zu verstehen. Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich den Ausspruch, dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen sind, als nicht durch das Gesetz gedeckt.
Zum erstgenannten Beschwerdeargument ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass sich aus der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nach § 83 Abs. 1 StGB die Neigung der betreffenden Person ableiten lässt, Konflikte mit Anderen durch Anwendung von Gewalt zu lösen zu trachten. Speziell die Teilnahme am Straßenverkehr bringt Situationen mit sich, die in Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern zu münden geeignet sind. Dabei kann eine Neigung wie die zuvor beschriebene zum Tragen kommen und zur Anwendung von Gewalt führen. Eines konkreten Zusammenhanges zwischen der Begehung der Vergehen der Körperverletzung und dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bedarf es zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person daher nicht (vgl. das zum gleichlautenden § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0143).
Zum zweitgenannten Beschwerdeargument ist auszuführen, dass schon bei der Begehung des zweiten gleichartigen Deliktes von einer wiederholten Begehung gesprochen werden muss, da sich das zweite als "Wiederholung" des ersten darstellt. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den strafbaren Handlungen ein Zeitraum von etwa vier Jahren verstrichen ist (vgl. dazu das zum gleichlautenden § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1986, Zl. 85/11/0053 sowie § 7 Abs. 7 FSG). Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 5. August 1999 wegen einer Vielzahl von Tathandlungen verurteilt.
Es entspricht schließlich auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Haftzeiten nicht in die Dauer der Entziehung bzw. in die prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit einzurechnen, weil eine Änderung der einschlägigen Sinnesart, die durch die Entziehung herbeigeführt werden soll, während der Dauer einer Haft nicht unter Beweis gestellt werden kann (vgl. das ebenfalls zum KFG 1967 ergangene Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0107).
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110060.X00Im RIS seit
24.11.2000