TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/27 2011/10/0172

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der HL in W, vertreten durch die Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte GmbH in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. September 2011, Zl. FA13C- 54M-84/2011-47, betreffend naturschutzrechtlicher Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 85/2011 (Stmk. NSchG), aufgetragen, das zur Befahrung der mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 genehmigten Nassbaggerung geeignete Hausboot innerhalb einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist zu beseitigen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2000 sei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Nassbaggerung auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG W unter (u.a.) den Auflagen erteilt worden, dass die Errichtung von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von betriebsnotwendigen Einrichtungen und jegliche gewerbliche fischereiliche als auch freizeitmäßige Nutzung des Landschaftssees ausgeschlossen seien. Die Wasserrechtsbehörde habe der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 14. Juli 2011 den Auftrag erteilt, das schwimmende Gebäude (Hausboot) innerhalb der bestehenden Nassbaggerung aus dem Grundwassersee zu entfernen. Im Rahmen des Parteiengehörs zum geplanten Beseitigungsauftrag habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, eine sportfischereiliche Nutzung sei erlaubt, das Hausboot sei weder eine Anlage noch ein Gebäude. Ein Widerspruch zum Bescheid vom 14. Dezember 2000 liege nicht vor, ein "Ausschluss von Booten" sei im Bescheid nicht angeführt, ebenso sei Sportfischerei erlaubt.

Dem sei zu entgegen, dass es sich bei der Sportfischerei um eine freizeitmäßige Nutzung des Landschaftssees handle. Nach § 4 Z. 13 Steiermärkisches Baugesetz sei eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung stehe und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruhe oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sei oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sei, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 17. März 1966, Zl. 1720/65, ausgeführt, dass unter einer Anlage alles zu verstehen sei, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt oder angelegt werde. Dazu würden außer Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Straßen, Wegen, Parkplätzen und dgl. auch Hausboote, Wohnwagen, nicht ortsfeste maschinelle Einrichtungen wie Mischgutanlagen, Notstromaggregate und Verkaufskioske gehören. Da demnach den Auflagen des Bescheides vom 14. Dezember 2000 nicht entsprochen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. NSchG haben

(auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.

(2) Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von

...

b) Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);

...

f) Gebieten, die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" sind (Europaschutzgebiete).

...

§ 2

Schutz der Natur und Landschaft

(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen

a)

auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,

b)

auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

              c)       für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.

...

§ 6

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die

a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z. B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,

b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder

c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

(2) In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungsuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.

(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs. 4 zuständigen Behörde einzuholen:

a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;

b) Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;

c) Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung;

d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;

...

(4) Für Bewilligungen nach Abs. 3 sind zuständig:

a) die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und

b) die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.

...

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs. 1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

...

§ 13

Kohärentes europäisches ökologisches Netz 'NATURA 2000'

Artenschutz

Begriffsbestimmungen

(1) Die §§ 13a und 13b dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung 'NATURA 2000' festgelegt worden sind.

...

(3) Im Sinne der §§ 13a bis 13e bedeuten:

...

5. Schutzzweck von Europaschutzgebieten:

Der Schutzzweck von Europaschutzgebieten erstreckt sich

a) in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I sowie der Pflanzen- und Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und

b) in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung von Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie.

...

§ 13a

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete gemäß § 13 Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung 'Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

...

§ 13b

Verträglichkeitsprüfung

(1) Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf eine Bewilligung abweichend von Abs. 2 nur dann erteilt werden, wenn

1. zumutbare Alternativen, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und

2. der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

...

(6) Die Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 12, soweit der auf Grund dieser Bestimmungen verfolgte Schutzzweck vom Schutzzweck des Europaschutzgebietes umfasst ist.

(7) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall zur Durchführung von Verfahren gemäß § 13b und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint.

...

§ 34

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

..."

Die Beschwerde macht (unter anderem) geltend, die verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen mit dem Landschaftssee befänden sich im Landschaftsschutzgebiet (Nr. 36), nicht jedoch im Natura 2000-Gebiet. Gemäß § 6 Abs. 4 Stmk. NSchG seien für Bewilligungen nach § 6 Abs. 3 leg. cit. die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten zuständig. Die gegenständlichen Grundstücksflächen würden sich außerhalb von Europaschutzgebieten befinden, sodass die Bezirksverwaltungsbehörde für eine allfällig erforderliche Bewilligung nach § 6 Abs. 3 Stmk. NSchG zuständig sei. Der angefochtene Bescheid sei sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

Mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Gemäß § 34 Abs. 1 Stmk. NSchG sind Personen, die (u.a.) entgegen einer Bestimmung eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen. Zuständig für die Erlassung eines Auftrages nach § 34 Abs. 1 leg. cit. ist demnach in einem Fall wie dem vorliegenden jene Behörde, die nach der derzeitigen Rechtslage für die Erteilung der Bewilligung, wie sie damals erteilt wurde, zuständig ist.

Gemäß § 6 Abs. 4 Stmk. NSchG sind für Bewilligungen (u.a.) nach Abs. 3 lit. a leg. cit. ("Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten") die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten zuständig.

Dem angefochtenen Bescheid ist keine Begründung zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde von einer Zuständigkeit zur Erteilung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages ausgegangen ist. Den vorgelegten Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdebehauptung, die mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 genehmigte Nassbaggerung befinde sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Murauen (Mureck-Bad Radkersburg-Klöch) zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 88/1981), nicht jedoch im Europaschutzgebiet Nr. 15 (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes "Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach" (AT2213000) zum Europaschutzgebiet Nr. 15, LGBl. Nr. 75/2005 idF LGBl. Nr. 27/2010), unzutreffend ist; auch die belangte Behörde tritt dieser Behauptung (in ihrer Gegenschrift) nicht entgegen.

Davon ausgehend lag die Zuständigkeit zur Erlassung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages zufolge der Lage außerhalb von Europaschutzgebieten gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Stmk. NSchG bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Daran vermag auch § 13b Stmk. NSchG nichts zu ändern, weil es im Beschwerdefall um die Beseitigung von Verstößen gegen einen Bewilligungsbescheid geht, nach dessen hier maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Nassbaggerung einer Naturverträglichkeitsprüfung bedürfte.

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, bei einer Besprechung am 10. September 2010 im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin sei "der Wunsch geprüft (worden), ob die Erweiterung des Schotterteiches", die im Europaschutzgebiet Nr. 15 und im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 zu liegen kommen würde, genehmigungsfähig erscheine. Das diesbezügliche Ansuchen sei von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2010 der Naturschutzbehörde übergeben worden. Die belangte Behörde handle "das Vorhaben als ein einheitliches Projekt (ab), sodass die Verwendung des Hausbootes auf der gesamten Wasserfläche möglich wäre". Aus diesem Grund ergebe sich "ein Zusammenhang im Projektsablauf", woraus die Zuständigkeit der belangten Behörde abzuleiten sei.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte Begründung des Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgetragen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0125, mwN). Davon abgesehen entfernt sich die belangte Behörde damit aber auch vom Gesetz, knüpft § 34 Abs. 1 Stmk. NSchG die Zuständigkeit zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages in einem Fall wie dem vorliegenden doch an die Zuständigkeit für die Erteilung jener Bewilligung, gegen deren Auflagen verstoßen wurde, nicht aber an die Zuständigkeit für die Erlangung einer (beantragten) weiteren Bewilligung.

Nach dem Gesagten war die belangte Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Mai 2014

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100172.X00

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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