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68/01 Behinderteneinstellung;Norm
BEinstG §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der E in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Dezember 1999, Zl. Vd-AR-2002-2/11-1999-Th, betreffend Anerkennung als begünstigte Behinderte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0290, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, mit dem gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre und der Grad ihrer Behinderung 40 v.H. betrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde abermals die Berufung gegen den Erstbescheid des Bundessozialamtes Tirol vom 1. Oktober 1997 abgewiesen und die wörtlich gleiche Feststellung wie im Vorbescheid vom 31. Juli 1998 getroffen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird; sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren neuerlich ein mit 30. November 1999 datiertes Gutachten ihres ärztlichen Amtssachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten lautete wiederum dahingehend, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Gutachten binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Die durch den Beschwerdevertreter vertretene Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten Frist einen mit 7. Dezember 1999 datierten und als "Antrag" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie beantragte, "einen neuen Sachverständigen zu bestellen, welcher die ... glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten Leidenszustände auch befunden und dementsprechend bewerten kann". Daraufhin erging der angefochtene Bescheid.
Mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1999 hat die Beschwerdeführerin das Gutachten vom 30. November 1999 nicht in der Weise bekämpft, wie dies in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für erforderlich angesehen wird, um ein Sachverständigengutachten mit Aussicht auf Erfolg zu entwerten. Weder hat sie dargetan, wieso das Gutachten aus ihrer Sicht unschlüssig sein soll, noch ist sie dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene - durch Vorlage eines Gegengutachtens - entgegen getreten (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 318f, zu § 45 Abs. 2 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Wenn sie daher in der Beschwerde ausführt, es sei zu keiner neuen Befundaufnahme gekommen, es hätte aber "der Aufnahme eines Sachbefundes bedurft, um die subjektiven Beschwerden im Gutachten zu objektivieren.", so tut sie nicht dar, wieso der von ihr behauptete Verfahrensmangel wesentlich sein und zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 9. Februar 1999 bemängelt, dass auf damals behauptete Leidenszustände nicht eingegangen worden sei und dass eine Begründung für die Einschätzung des Zusammenwirkens der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände fehle. Diese Mangelhaftigkeiten hat der Sachverständige dadurch behoben, dass er auf die Geringfügigkeit und die fehlende Objektivierbarkeit der in Rede stehenden Leidenszustände hingewiesen hat. Wie oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin darauf nicht in einer Weise eingegangen, dass für den Verwaltungsgerichtshof feststünde, die belangte Behörde habe den angefochtenen Ersatzbescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110132.X00Im RIS seit
28.11.2000