TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/11 2013/08/0280

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8;
AVG §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des A G in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 7. November 2013, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2013, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 2009 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Am 18. Juni 2013 wurde ihm von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) niederschriftlich der Auftrag erteilt, an der - auch im Betreuungsplan vom selben Tag vorgesehenen - Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim Berufsförderungsinstitut Niederösterreich (im Folgenden: BFI NÖ) teilzunehmen, da seine persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten.

Das vom BFI NÖ erstellte, dem Beschwerdeführer ausgehändigte Informationsblatt über diese Wiedereingliederungsmaßnahme lautet auszugsweise wie folgt:

"Kursziel

Durchführung eines Berufsorientierungskurses unter Berücksichtigung arbeitsmedizinischer und psychologischer Gutachten. Abklärung und Austestung der gesundheitlichen Situation der Teilnehmerinnen bzw. Miteinbezug aller bereits erhobenen Befunde, Erhebung relevanter Berufshindernisgründe und Erarbeitung eines realistischen Berufsweges.

Kursinhalte

-

Informationstag

-

Aktivierung und Orientierung

-

Arbeitsmedizinische- und psychologische Testung

-

Arbeitserprobung inkl. Testung in den Fachbereichen:

Metall, Elektro, Kunststoff, Schweißen und Holz

-

Einzelcoaching bzw. Sozialpädagogische Betreuung

Zielgruppe

-

Personen mit gesundheitlichen und/oder psychischen Einschränkungen, bei denen aufgrund der jeweiligen gesundheitlichen Situation Schwierigkeiten bei der Vermittlung bestehen bzw. Qualifizierungs- oder Vermittlungsverlauf unklar ist

-

Personen, die bereits in längerer AMS-Betreuung stehen

-

Personen, die eine umfassende und fundierte Orientierung bezüglich einer möglichen handwerklichen Ausbildung benötigen

-

Personen, die nach FIT2WORK kommen und noch Orientierung benötigen

Voraussetzungen

-

Teilnahme an einem Informationstag

-

Interesse, in einem handwerklichen oder technischen Beruf tätig sein zu wollen

-

Bereitschaft, den gesundheitlichen Status erheben und überprüfen zu lassen

-

Bereitschaft, die zukünftigen und möglichen Berufsbereiche zu testen und auszuprobieren

-

Keine akute Suchtproblematik

-

Bereitstellung und Mitnahme bereits bestehender Krankenbefunde, aktueller Anamnesen und gesundheitlicher Erhebungen für die Arbeitsmediziner und klinischen Psychologen bereits am Informationstag"

In der Niederschrift vom 18. Juni 2013 ist unter dem formularmäßigen Punkt "Um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen, liegen bei Ihnen leider keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen vor" unter mehreren Möglichkeiten Folgendes angekreuzt: "Selbsthilfepotenzial/Eigeninitiative", "Kenntnisse beruflicher Möglichkeiten bei eingeschränkter Gesundheit", "berufliche Neuorientierung" und "aktuelle Berufspraxis". Unter dem Punkt "Die Arbeitsuche wird durch folgende Umstände zusätzlich erschwert" sind "lange Vormerkdauer" und "gesundheitliche Einschränkungen" angekreuzt. Unter dem Punkt "Der Besuch des Seminares 'Berufliches Kompetenzzentrum' wird Ihre Arbeitsmarktchancen aus folgenden Gründen deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen" sind die Punkte "Unterstützung bei der Vermittlung", "individuelles Bewerbungscoaching", "Unterstützung der Eigeninitiative", "Berufliche Neuorientierung", "Abklärung von Arbeitsmöglichkeiten bei gesundheitlicher Einschränkung" und "Steigerung des Selbsthilfepotenzial" angekreuzt. Weiters ist in der Niederschrift vermerkt, dass aus Sicht des AMS die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an diesem Seminar nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer werde daher nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Seminar eingeladen; sollte er sich ohne wichtigen Grund weigern, dieser Einladung Folge zu leisten oder durch sein Verschulden den Erfolg dieses Seminares vereiteln, verliere er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG.

Als Einwand des Beschwerdeführers ist in der Niederschrift angegeben, dass er aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht am Kurs teilnehmen möchte. Er wolle nicht, dass seine Krankenakten an die Trainer übermittelt würden. Er wisse, dass Ärzte anwesend seien.

Mit Schreiben des AMS vom 9. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Informationsveranstaltung für das "Berufliche Kompetenzzentrum" am 22. Juli 2013 eingeladen und aufgefordert, sämtliche "vorhandenen Befunde, Röntgenbilder udgl.", weiters einen Sozialversicherungsauszug und wenn vorhanden einen Lebenslauf mitzunehmen. Angeschlossen war ein dreiseitiger medizinischer Frageboden des BFI NÖ, der detaillierte Fragen zum Gesundheitszustand (etwa betreffend laufende medizinische Untersuchungen, Medikamenteneinnahme, geplante Operationen, gesundheitliche Probleme aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen sowie Alkohol-, Zigaretten- und Drogenkonsum) enthielt. Der Beschwerdeführer füllte den Fragebogen nicht aus und verweigerte die Unterschrift unter die Zustimmungserklärung zur Weitergabe der im Zuge des Beruflichen Kompetenzzentrums erhobenen arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ und zur Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht.

Am 8. August 2013 wurde mit dem Beschwerdeführer eine weitere Niederschrift aufgenommen. Er erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er nicht damit einverstanden sei, seine Daten den Trainerinnen oder Trainern des BFI NÖ zur Verfügung zu stellen. Er wolle keine Sozialversicherungsauszüge und Befunde vorlegen und sei auch nicht damit einverstanden, dass er Ärzte und Psychologinnen von ihrer Verschwiegenheit entbinde. Eine Datenverweigerung auf Informationsbögen von Maßnahmen dürfe nicht zur Bezugssperre führen. Eine ärztliche Zuweisung sei nur mittels Bescheid zulässig; er habe das Recht auf einen Facharzt.

Der Stellungnahme des Kursinstituts zufolge war der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 beim Infotag ca. eine Stunde anwesend und erklärte sich mit dem Kurs nicht einverstanden. Zu diesen Angaben erklärte er laut Niederschrift vom 8. August 2013:

"Passt so; ich bin nicht einverstanden wegen des Datenschutzes."

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13. August 2013 sprach die regionale Geschäftsstelle gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 30. Juli bis zum 23. September 2013 aus. Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" per 30. Juli 2013 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nicht die Maßnahme an sich verweigert, sondern seine Unterschrift zur Offenlegung seiner Daten gegenüber den BFI-Trainern und eventuell anderen Personen, die seine Daten nichts angingen, die jedoch Einsicht darauf haben könnten. Das sei aber die Voraussetzung gewesen, in den Kurs aufgenommen zu werden. Die Daten seien folgende gewesen:

                 1.       Die Entbindung von Ärzten und Psychologen, deren Tests er durchlaufen habe, von ihrer Verschwiegenheitspflicht, 2. das detaillierte Ausfüllen eines ärztlichen Fragebogens und 3. Sozialversicherungsauszug.

Die Maßnahme sei ein "Misch-Masch" aus ärztlicher Untersuchung, Bewerbungsschreiben und Arbeitserprobung. Von einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Umschulung könne hier keine Rede sein. Ärztliche Untersuchungen müssten per Bescheid angeordnet werden. Außerdem habe er nie behauptet, arbeitsunfähig zu sein. Er habe das Recht, die Übermittlung seiner Krankenakten sowie des verlangten Sozialversicherungsauszugs - von denen auch die Trainer des BFI erführen - aus datenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Jene Daten, die das AMS unbedingt für seine Arbeitsvermittlung wissen müsse, lägen bereits bei seiner Beraterin auf. Auch sei er über seine Defizite nicht aufgeklärt worden. Nicht eruierte Defizite könnten auch nicht ausgeglichen werden.

Nach Wiedergabe von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme durch das AMS führte der Beschwerdeführer weiters aus, seitens seiner Betreuerin werde lediglich - ohne Begründung oder Überprüfung - behauptet, dass seine Fähigkeiten und Kenntnisse zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten. Da er einen aktuellen Lebenslauf besitze und mit Bewerbungsschreiben kein Problem habe, könnten bei dieser Maßnahme kaum neue Kenntnisse hinzugewonnen werden, auch nicht durch eine Arbeitserprobung. Ein Coaching habe er bereits 2011 (fünfzehn Stunden) absolviert, jedoch ohne eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Problemlagen wie Bewerbung und Lebenslauf schreiben (der Inhalt dieser Maßnahme) lägen bei ihm nicht vor, seien mit ihm nicht erörtert worden, und er habe daher auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Er erfülle alle Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe dauerhaft und sei bereit, nach Klärung aller Voraussetzungen unstrittig gesetzlich erforderliche und sinnvolle Maßnahmen zu machen.

In den Verwaltungsakten befindet sich folgende, wörtlich zitierte elektronische Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle zur Berufung:

"Arbeitsunfähigkeit wurde nicht angenommen (sonst Abklärung über PVA/Gesundheitsstrasse), sondern aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der langen Vormerkdauer eine Abklärung der Arbeitsmöglichkeiten/Schulungsmöglichkeiten im Beruflichen Kompetenzzentrum als für notwendig erachtet.

Bei den bereits dem AMS vorliegenden Befunden handelt es sich um eine hausärztliche Bestätigung betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei längerem Sitzen oder schwerem Heben und einem radiologischen Befund (s. Anhang).

Die Aufklärung über Defizite erfolgte jedenfalls über die Betreuungsvereinbarung und der Kursniederschrift.

Ein Lebenslauf ist vorhanden - der Schwerpunkt im Seminar Berufliches Kompetenzzentrum liegt jedoch nicht im Erstellen von Bewerbungsunterlagen sondern in der Feststellung/Abklärung der Arbeitsmöglichkeiten bei gesundheitlicher Einschränkung und möglicher Qualifizierungen."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass für die Zeit vom 30. Juli 2013 bis 9. September 2013 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Das letzte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers habe am 31. Mai 2009 geendet. Vom 1. Juni 2009 bis 18. Oktober 2009 habe er ununterbrochen Arbeitslosengeld bezogen und stehe nun bereits seit 19. Oktober 2009 im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Textilmechaniker, laut vorliegenden Verfahrensunterlagen suche er eine Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter oder Botendienstfahrer. Er besitze die Führerscheine B, C und E sowie ein eigenes Fahrzeug. Weiters verfüge er über einen Taxischein für W. und B.

Laut ärztlicher Bestätigung vom 3. September 2012 von Dr. R., Ärztin für Allgemeinmedizin in W, leide der Beschwerdeführer an Osteoporose, Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Abnützungen des Hüftgelenks. Er sei in regelmäßiger Behandlung. Auf Grund der Beschwerden sei sowohl längeres Sitzen als auch schweres Heben unzumutbar und würde die Situation noch verschlechtern. Auch der zuletzt am 18. Juni 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS getroffenen Betreuungsvereinbarung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe und daher als Taxifahrer nicht mehr tätig sein könne. Festgehalten worden sei auch, dass er keine Fahrpraxis mit den Führerscheinen der Klasse C und E vorweisen könne.

Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 18. Juni 2013 sei in der Betreuungsvereinbarung unter anderem die Notwendigkeit des Besuches der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim BFI NÖ in W. festgehalten worden. Die Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim BFI NÖ sei mit dem Beschwerdeführer auch niederschriftlich vereinbart worden. Dies vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2009 arbeitslos sei und bis dato keine Beschäftigung erlangt habe.

Im Rahmen der Aufnahme der Niederschrift am 18. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführer das Infoblatt über die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" überreicht worden. Weiters sei ihm mit Schreiben des AMS vom 9. Juli 2013 die Einladung für die am 22. Juli 2013 um acht Uhr stattfindende Informationsveranstaltung für die Maßnahme übermittelt worden.

Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer zum Infotag am 22. Juli 2013 für die Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim BFI NÖ erschienen sei, die Kursteilnahme jedoch abgelehnt habe. Er habe die für den Kursbesuch erforderliche Unterschrift auf der Zustimmungserklärung in Bezug auf die Weitergabe seiner im Zuge des Berufliches Kompetenzzentrums erhobenen arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ zum Zwecke der weiteren Betreuung im Beruflichen Kompetenzzentrum und die damit verbundene erforderliche Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht verweigert.

Auf dem Anmeldeblatt habe der Beschwerdeführer Folgendes vermerkt:

"Im Hinblick auf den auf mich ausgeübten Druck, der in der Ankündigung, das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe als existenzerhaltendes Grundgehalt zu streichen, besteht, leiste ich, ohne den vorliegenden Inhalt in Frage stellen zu können, keine Unterschrift."

Per E-Mail vom 22. Juli 2013 sei seitens des BFI NÖ gemeldet worden, dass der Beschwerdeführer für ca. eine Stunde am Infotag anwesend gewesen, jedoch mit dem Kurs nicht einverstanden gewesen sei und sich an das AMS wenden werde.

Am 8. August 2013 habe er niederschriftlich die Gründe für seine Nichtteilnahme an der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim BFI NÖ erläutert.

Eine Nachfrage der belangten Behörde beim BFI NÖ habe ergeben, dass der Besuch des Infotages für das "Berufliche Kompetenzzentrum" erforderlich sei, ebenso die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung durch den Teilnehmer. Unterbleibe diese, so sei die Sinnhaftigkeit des Kurses bzw. die Zielerreichung - nämlich die Erarbeitung eines realistischen Berufsweges - nicht gegeben, da der Mediziner bzw. Psychologe in diesem Fall keine Informationen weitergeben dürfe, in welche Richtung sich das Berufsleben des Teilnehmers verändern könnte (zB, dass er nicht schwer heben dürfe, da er einen Bandscheibenvorfall habe).

Festzuhalten sei, dass die berufungsgegenständliche Maßnahme inhaltlich dem Typus "Aktive Arbeitssuche oder Training oder Orientierung (Berufsorientierung, Berufsvorbereitung)" zuordenbar sei. Für Zwecke der Durchführung von Verträgen über Maßnahmen dieser Art sei zwischen dem AMS und dem BFI NÖ im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG 2000 eine Vereinbarung über die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen ("Datenschutzvereinbarung") abgeschlossen und von beiden Parteien firmenmäßig unterfertigt bzw. rechtsverbindlich gezeichnet worden. In dieser Vereinbarung sei Vorsorge dahingehend getroffen worden, dass sich alle MitarbeiterInnen, welche der Dienstleister zur Auftragserfüllung einsetze, zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 verpflichteten. Auf dieser Grundlage entbehrten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen aus Sicht der belangten Behörde jeder Grundlage, da die Vorgehensweise gegen keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoße bzw. gesetzliche Deckung finde.

Rechtlich sei Folgendes zu erwägen gewesen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG sei arbeitswillig, wer u.a. bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen. Die zugewiesene Maßnahme entspreche den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG.

Auf Grund seiner bereits seit 1. Juni 2009 andauernden Arbeitslosigkeit in Verbindung mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen - wie bereits im Sachverhalt dargelegt - sei mit dem Beschwerdeführer die konkrete Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" vereinbart worden.

Dies vor allem deshalb, da Ziel dieser Maßnahme sei, einen realistischen Berufsweg unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer habe genau der Zielgruppe für diese Maßnahme entsprochen. Aus der niederschriftlich am 18. Juni 2013 erstellten Kursvereinbarung und dem beigefügten Informationsblatt gingen der Inhalt und die Erforderlichkeit der Maßnahme eindeutig hervor. Aus dem in weiterer Folge nachweislich (per RSb) übermittelten Einladungsschreiben des AMS vom 9. Juli 2013 gehe der Infotag am 22. Juli 2013 um acht Uhr hervor.

Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer diesen beim BFI NÖ besucht, jedoch erklärt habe, an der am 30. Juli 2013 beginnenden Kursmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" nicht teilzunehmen, da er Datenschutzbedenken habe. Konkret habe er sich während des Infotages geweigert, die Zustimmungserklärung zur Weitergabe seiner im Zuge des Beruflichen Kompetenzzentrums erhobenen arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ zum Zwecke der weiteren Betreuung zu unterzeichnen. Dies, obwohl alle MitarbeiterInnen, welche das BFI NÖ zur Auftragserfüllung einsetze, sich zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet hätten. Eine diesbezügliche Datenschutzvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem AMS und dem BFI NÖ, sei vorliegend. Mit der Weigerung, die Zustimmungserklärung im Rahmen des Infotages zu unterschreiben, gehe die Weigerung der Teilnahme an dieser konkreten Wiedereingliederungsmaßnahe einher. Ohne diese Zustimmungserklärung sei die Sinnhaftigkeit des Kurses zu hinterfragen, da wesentlicher Inhalt sei, auf Grund der vorhandenen Ressourcen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen einen realistischen Berufsweg für den Teilnehmer, d. h. konkret für den Beschwerdeführer, zu erarbeiten. Dürften sohin von den fachlich ausgebildeten Personen (Medizinern und Psychologen) keine Informationen an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ gelangen, könne das Kursziel nicht erreicht werden. Die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" sei daher dem Beschwerdeführer zuzuschreiben.

Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienten zur Überbrückung der Zeit von Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen hätten daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Gemäß dem vom Beschwerdeführer in seinem Berufungsschreiben zitierten § 29 Abs. 2 Z 2 AMSG habe das AMS zur Erreichung des Zieles gemäß § 29 Abs. 1 AMSG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet seien, die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Z 1 behinderten, überwinden zu helfen. Gemäß dem ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten § 31 Abs. 2 AMSG hätten sich, sofern auf Leistungen des AMS kein Rechtsanspruch bestehe, Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, dass sie dem in § 29 AMSG genannten Ziel bestmöglich entsprächen.

Es werde festgehalten, dass das AMS in diesem konkreten Fall die Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim BFI NÖ auf Grund der konkret gegebenen Umstände - der Beschwerdeführer leide an Osteoporose, Rückenschmerzen, Knieschmerzen sowie Abnützungen des Hüftgelenks und eine Tätigkeit als Taxifahrer sei nicht mehr möglich - als erforderlich erachtet habe, um ihn erfolgreich in das Berufsleben einzugliedern und damit die Chancengleichheit im Sinne des § 31 Abs. 3 AMSG mit anderen Arbeitskräften wiederherzustellen. Seine eigene Arbeitssuche habe bis dato zu keiner Arbeitsaufnahme geführt.

Demnach sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Hilfestellung nicht angenommen habe. Seine angeführten Datenschutzbedenken hätten sich als haltlos erwiesen und könnten daher nicht als berücksichtigungswürdiger Grund herangezogen werden. Ebenso gehe sein Einwand, dass ihm die Sinnhaftigkeit der zugewiesenen Maßnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ins Leere, da er in der niederschriftlichen Einvernahme am 18. Juni 2013 sehr wohl über seine Defizite aufgeklärt und über die Erforderlichkeit der zugewiesenen Maßnahme informiert worden sei.

Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch spruchgemäß dahingehend zu ändern gewesen, dass die Sanktion gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 30. Juli 2013 bis zum 9. September 2013 auszusprechen sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seit seiner letzten Ausschlussfrist (Bescheid vom 26. März 2007) eine neue Anwartschaft erworben habe. Somit sei die verfahrensgegenständliche Ausschlussfrist lediglich für sechs Wochen auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG haben, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während deren Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Die belangte Behörde hat die Sperre der Notstandshilfe im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, während des Informationstages des BFI NÖ am 22. Juli 2013 die Zustimmungserklärung zur Weitergabe seiner im Zuge des "Beruflichen Kompetenzzentrums" erhobenen arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ und zur Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von der Verschwiegenheitspflicht zu unterzeichnen. Mit dieser Weigerung gehe die Weigerung der Teilnahme an der konkreten Wiedereingliederungsmaßnahme einher.

Diese Beurteilung erweist sich aber als nicht schlüssig:

Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck die Übermittlung von gesundheitsbezogenen Daten erforderlich sein sollte. Soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, es gehe darum, "aufgrund der vorhandenen Ressourcen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen einen realistischen Berufsweg

für den Teilnehmer ... zu erarbeiten", ist ihr entgegen zu halten,

dass es sich dabei um keine Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen handelt (siehe dazu auch unten Punkt 3.). Die Verschaffung von - wenn auch unter Umständen nützlichen - Daten für das AMS wäre kein zulässiger Zweck einer - unter der Sanktion des § 10 AlVG stehenden - Wiedereingliederungsmaßnahme (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

Auch im Rahmen der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 2 AlVG ist im Übrigen keine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übermittlung von Daten vorgesehen. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS insbesondere die Möglichkeit, nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0119, mwN).

Die Tatsache, dass das AMS mit dem BFI NÖ einen Dienstleistervertrag im Sinn der §§ 10 und 11 DSG 2000 abgeschlossen hat, ändert entgegen der Ansicht der belangten Behörde nichts an der Unzulässigkeit des zwingenden Abverlangens einer Zustimmungserklärung. Die Vereinbarung zwischen dem AMS und dem BFI erlaubt dem BFI bestimmte Datenverwendungen für das AMS als Auftraggeber - soweit dies gesetzlich, insbesondere durch § 25 AMSG, gedeckt ist -, führt aber nicht dazu, dass vom Arbeitslosen verlangt werden kann, der Weitergabe von (sensiblen) Daten durch Dritte an das AMS und/oder das BFI zuzustimmen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher schon dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, dass sie die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gewertet und dem Beschwerdeführer die Verweigerung der Unterzeichnung als Vereitelung der Maßnahme angelastet hat.

3. Was den Inhalt der Maßnahme betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Zuge von Maßnahmen zwar - nach § 9 Abs. 8 AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden können. Darüber hinaus ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom AMS zu prüfen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105, mwN).

Auch ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des § 8 AlVG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden.

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers eingegangen werden musste.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Ein gesonderter Ersatz der "Einschreibegebühr" ist nicht vorgesehen. Die Eingabengebühr war im Hinblick auf die gewährte Verfahrenshilfe nicht zu entrichten.

Wien, am 11. Juni 2014

Schlagworte

Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080280.X00

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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