TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/5 U2029/2013 ua

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3

Leitsatz

Verletzung der minderjährigen afghanischen Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags infolge Unterlassen der Ermittlungstätigkeit zu Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen im Osten Afghanistans bzw zur Zumutbarkeit eines Schulbesuchs in einem anderen Landesteil

Spruch

I.              1. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973).

Die Entscheidung wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aufgehoben.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wendet, abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die am 16. Jänner 2003 geborene Erstbeschwerdeführerin und die am 13. April 1986 geborene Zweitbeschwerdeführerin, Mutter der Erstbeschwerdeführerin, sind Staatsangehörige Afghanistans, reisten am 23. Juli 2011 legal nach Österreich ein und stellten am 27. Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, zwischen ihrem Ehemann und einem anderen Mann habe eine Feindschaft bestanden. Familienangehörige ihres Ehemannes seien im Rahmen dieses Konfliktes umgebracht und ihr Ehemann wiederholt entführt worden. Schließlich sei ihr Ehemann aus Afghanistan geflohen. Nach der Flucht sei die Zweitbeschwerdeführerin von der Familie ihres Ehemannes misshandelt und sei ihr verboten worden, alleine das Haus zu verlassen. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass diese in Afghanistan keine Schule besuchen könne. In Österreich besuche die Erstbeschwerdeführerin hingegen die Schule und erhoffe sie sich gute Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2011 gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 8. Juli 2013 abgewiesen, wobei die die Erstbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung im Familienverfahren erging.

Begründend führt der Asylgerichtshof in seiner die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Entscheidung aus, dass eigene Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könnten. Vielmehr sei die gemeinsame Ausreise mit der Zweitbeschwerdeführerin aus Afghanistan persönlich begründet, insbesondere in der Absicht, künftig bei ihrem in Österreich aufhältigen Vater zu leben. Auch wenn vor allem im Süden und Osten Afghanistans, die sich im Herrschaftsbereich der Taliban befänden, der Schulbesuch von Mädchen in den meisten Fällen nicht möglich sei, gelte dies nicht für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führt der Asylgerichtshof aus, dass sie sich immer wieder in Widersprüche verwickelt habe und ihr Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr daher nicht glaubhaft sei. Die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin würden sich ausschließlich auf die behaupteten Probleme ihres Ehemannes beziehen, welche auch diesen zur Flucht aus Afghanistan bewogen hätten. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass ihre Ausreise aus Afghanistan neben diesem Fluchtgrund auch im Zusammenhang mit ihrer Situation als Frau gestanden wäre. Aufgrund ihres persönlichen Auftretens in der mündlichen Verhandlung sei nicht der Eindruck entstanden, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine an dem "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau handeln würde.

4. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art1 und 4 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet sowie die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

Mit Beschluss vom 12. September 2013 hat der Verfassungsgerichtshof dem Verfahrenshilfeantrag im beantragten Umfang stattgegeben.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Erwägungen

A. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde hinsichtlich der die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Entscheidung erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.1. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen.

2.1.1. Zum die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Vorbringen im Zusammenhang mit der eingeschränkten Schulbildungsmöglichkeit für Mädchen in Afghanistan führt der Asylgerichtshof auf den Seiten 15 ff. Folgendes aus:

"Zur Behauptung, wonach es sich bei der BF um ein Mädchen handle und es ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Geschlechts unter anderem verwehrt sei, eine Schule zu besuchen, einen Beruf zu ergreifen oder allgemein ein selbstbestimmtes Leben zu führen […] ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zwar nicht verkennt, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan in sehr vielen Fällen massiven Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, der verallgemeinernden Behauptung, wonach gleichsam alle Mädchen und Frauen nur auf Grund ihres Geschlechts einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd. GFK ausgesetzt wären, kann aber aus den folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:

[…]

Während es zur Zeit der Herrschaft der Taliban in den Jahren 1996 bis Ende 2001 Mädchen und Frauen durchwegs strengstens untersagt war, eine Schule zu besuchen oder zu studieren, und bei Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot auch drakonische körperliche Strafen vorgesehen und auch exekutiert wurden, so gilt das jedenfalls aber nicht für die heutige Situation in Afghanistan. Der Sturz der Taliban versprach Frauen einige grundlegende Freiheiten und Rechte. In der Tat wurden in den letzten zehn Jahren merkliche Verbesserungen für afghanische Frauen und Mädchen erreicht. […] Millionen von Mädchen konnten erstmals eine Schule besuchen. […] Unter der Oberfläche dieser Veränderungen bestehen aber nach wie vor tief verankerte Probleme. […]

Selbst wenn außerhalb der städtischen Bereiche, wo in der Bevölkerung nach wie vor überwiegend ein traditionell-konservatives Rollenverständnis fest verankert ist und Schulbildung für Mädchen und Frauen meist abgelehnt wird, und auch in jenen Gebieten vor allem im Süden und Osten Afghanistans, die sich derzeit noch im Herrschaftsbereich der Taliban befinden und wo die Durchsetzung staatlicher Gewalt faktisch nicht besteht, der Schulbesuch von Mädchen in den meisten Fällen gar nicht möglich ist, so gilt diese Situation nicht gleichsam für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans.

Aus den vor vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur derzeitigen Situation in Afghanistan ergibt sich, dass die staatlichen Einrichtungen Afghanistans, wenn auch meist nur auf Betreiben und in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie UNICEF und UNIFEM, sehr wohl Anstrengungen unternommen haben und weiterhin unternehmen – wenngleich nicht in ausreichendem Ausmaß und nicht mit gleichbleibender Intensität –, dass es Mädchen und jungen Frauen ermöglicht wird, in öffentlichen Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen eine Schulausbildung absolvieren zu können. Dies gilt vor allem für die Hauptstadt Kabul und andere Städte und Gebiete Afghanistans, die der Kontrolle der afghanischen Regierung unterliegen. So ist auf den Umstand hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Informationen in Afghanistan zuletzt mehr als sieben Millionen Kinder eine Schule besuchten, darunter etwa 38% Mädchen.

Auch […] kann die Ansicht, wonach die staatlichen Institutionen Afghanistans generell nicht willens oder in der Lage wären, auch Mädchen und Frauen eine Ausbildung zu ermöglichen, nicht geteilt werden."

2.1.2. Aus den vom Asylgerichtshof getroffenen, auf aktuellen Berichten beruhenden Länderfeststellungen geht hervor, dass die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen durch strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt bleiben. Auf Seite 16 hält der Asylgerichtshof fest, dass vor allem im von den Taliban beherrschten Osten Afghanistans – wo sich auch Nangarhar, die Heimatprovinz der Erstbeschwerdeführerin, befindet – der Schulbesuch von Mädchen in den meisten Fällen gar nicht möglich sei. Konkrete Feststellungen zu den Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen im Osten Afghanistans und in der Provinz Nangarhar trifft der Asylgerichtshof hingegen nicht. Auch die dem Bescheid des BAA zugrunde liegenden Länderberichte enthalten darüber keine Aussage. Gerade im Hinblick auf das die minderjährige Erstbeschwerdeführerin betreffende Vorbringen, wonach sie in ihrer Heimat keine Möglichkeit habe, die Schule zu besuchen und die Ausführung des Asylgerichtshofes, wonach Bildungsmöglichkeiten für Mädchen gerade im Osten des Landes sehr eingeschränkt sind, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Asylgerichtshof die Schulbildungsmöglichkeiten in dieser Region Afghanistans nicht näher prüft (vgl. VfSlg 19.646/2012).

2.1.3. Der Asylgerichtshof führt auf Seite 16 weiter aus, dass die im Osten Afghanistans stark eingeschränkten Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen nicht für das gesamte Staatsgebiet gelten würden. In diesem Punkt unterlässt der Asylgerichtshof allerdings jegliche Ermittlungstätigkeit darüber, ob es der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre, in einem anderen Teil Afghanistans die Schule zu besuchen. So hätte der Asylgerichtshof etwa ermitteln müssen, in welchen Regionen Afghanistans der Schulbesuch von Mädchen tatsächlich möglich ist und ob die Erstbeschwerdeführerin dort über Familie oder Verwandte verfügt, die sie unterstützen könnten.

3. Durch das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten hat der Asylgerichtshof seine die Erstbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung mit Willkür belastet und die Erstbeschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin richtet, abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Dem Asylgerichtshof ist bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. zB VfSlg 18.610/2008).

Durch eine den Asylantrag abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung kommt eine Verletzung des Art8 EMRK von vornherein nicht in Betracht.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheidung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wendet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin ist daher aufzuheben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin abgelehnt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2029.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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