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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer wegen ersatzloser Behebung des erstinstanzlichen Bescheides; kein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen betreffend die lange VerfahrensdauerSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. September 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.162,– (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
2. Der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. September 2006 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Dezember 2013 Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art6 iVm Art13 EMRK und gemäß Art46 EMRK geltend gemacht und der kostenpflichtige Zuspruch einer Entschädigung in der Höhe von € 3.000,– begehrt wird.
4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den in der Berufung vorgebrachten Bedenken im Ergebnis voll Rechnung getragen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 17.840/2006, 19.595/2011).
Daher setzt die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (vgl. VfSlg 12.452/1990, 13.433/1993 und 14.413/1996).
Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis voll Rechnung getragen und jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer für beschwert erachtetet (vgl. VfSlg 9686/1983 und 10.015/1984).
Damit fehlt aber dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer.
4.2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer wegen der langen Verfahrensdauer als beschwert erachtet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich zwar aus Anlass der Behandlung von Beschwerden gemäß Art144 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG vor dem Hintergrund des Art6 iVm Art13 EMRK für zuständig erachtet, eine Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer bloß festzustellen, sofern dem Bescheid ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler im Übrigen nicht anhaftet (vgl. VfSlg 17.307/2004). Eine solche Feststellung setzt aber voraus, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, sich mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren meritorisch zu befassen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der inhaltlichen Behandlung der Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinn der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG ein Prozesshindernis entgegensteht.
4.3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentliche, Verfahrensdauer überlangeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B115.2014Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014