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15/01 UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG, RECHTSÜBERLEITUNG, ÜBERGANGSRECHT, RECHTSBEREINIGUNGNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines weiteren Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wegen entschiedener Sache und mangels Darlegung konkreter BedenkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Beim Bezirksgericht Steyr ist zur Zahl 15 fam 11/14t eine Aufteilungssache anhängig, aus deren Anlass das genannte Gericht gemäß Art139 Abs1 Z1 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag stellt, die Worte "Enns" und "Steyr" in §1 Z1, die Worte "Asten,", "Enns,", "Hargelsberg,", "Hofkirchen im Traunkreis,", "Krons[t]orf,", "Niederneukirchen," und "St. Florian" in §2 Z14, das Wort "Enns" in §3 Abs1 Z2 sowie die Abs2 und 3 des §3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 205/2012, wegen Verstoßes gegen §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof am 13. März 2014 eingelangt.
2. Das antragstellende Gericht bringt – wie schon in früheren, hg. zu V4/2014 ua. protokollierten Anträgen – vor, dass es die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 bei Beurteilung seiner (örtlichen) Zuständigkeit anzuwenden habe, und macht dieser Verordnung zum Vorwurf, dass sie unter Außerachtlassung des im §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 normierten "Schneideverbotes" erlassen worden sei.
3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2014, V4/2014-17 ua., wurden aus Anlass früher eingelangter Anträge (auch) des Bezirksgerichtes Steyr unter anderem §1 Z1 sowie die Gemeindebezeichnungen "Asten,", "Enns,", "Hargelsberg,", "Hofkirchen im Traunkreis,", "Kronstorf,", "Niederneukirchen," und "St. Florian" in §2 Z14 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 unter Fristsetzung als gesetzwidrig aufgehoben; hinsichtlich des §3 der Verordnung wurden diese Anträge in Ermangelung konkret dargetaner Bedenken zurückgewiesen.
4. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg 10.578/1985, 12.661/1991, 13.085/1992, 16.532/2002, 17.266/2004). Eine von ihm bereits aufgehobene Verordnungsbestimmung kann daher nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens sein (zB VfSlg 15.261/1998; vgl. auch VfGH 11.3.2014, V4/2014-17 ua., Pkt. IV.4.).
Dass das Bezirksgericht Steyr zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der bereits erfolgten, im BGBl II 93/2014 kundgemachten Aufhebung keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit (s)eines neuerlichen Aufhebungsbegehrens nichts zu ändern.
4.2. Gegen §3 der Verordnung werden – wie schon in den zu V4/2014 ua. protokollierten Anträgen – keine Bedenken im Einzelnen vorgetragen, was aber gemäß §57 Abs1 zweiter Satz VfGG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung einer Verordnung ist.
5. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 litd und e VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, res iudicata, Gericht OrganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V32.2014Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014