TE Vfgh Beschluss 2014/6/5 V34/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

15/01 UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG, RECHTSÜBERLEITUNG, ÜBERGANGSRECHT, RECHTSBEREINIGUNG

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012

Leitsatz

Zurückweisung eines weiteren Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wegen entschiedener Sache und mangels Darlegung konkreter Bedenken

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Beim Bezirksgericht Perg ist zur Zahl 20 A 51/14z eine Verlassenschaftssache anhängig, aus deren Anlass es gemäß Art139 Abs1 Z1 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag stellt, die Worte "Pregarten" und "teils Perg" in §1 Z7, die Worte "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau i[m] M[ühl]kr[eis]," und "Tragwein" in §2 Z10 sowie §3 Abs2 und 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 205/2012, wegen Verstoßes gegen §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof am 13. März 2014 eingelangt.

2. Das antragstellende Gericht bringt – wie schon in früheren, hg. zu V17/2014 ua. protokollierten Anträgen – vor, dass es die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 bei Beurteilung seiner (örtlichen) Zuständigkeit anzuwenden habe, und macht der Verordnung zum Vorwurf, dass sie unter Außerachtlassung des im §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 normierten "Schneideverbotes" erlassen worden sei.

3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2014, V4/2014-17 ua., wurden aus Anlass des zuvor genannten (zu V17/2014 protokollierten) Antrages des Bezirksgerichtes Perg die Wortfolge "teils Perg" in §1 Z7 sowie die Gemeindebezeichnungen "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau im Mühlkreis," und "Tragwein" in §2 Z10 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 unter Fristsetzung als gesetzwidrig aufgehoben; hinsichtlich der Gerichtsbezeichnung "Pregarten" in §1 Z7 leg.cit. wurde der Antrag ab-, hinsichtlich des §3 Abs2 und 3 der Verordnung in Ermangelung konkret dargetaner Bedenken zurückgewiesen.

4. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg 10.578/1985, 12.661/1991, 13.085/1992, 16.532/2002, 17.266/2004). Eine von ihm bereits aufgehobene Verordnungsbestimmung kann daher nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens sein (zB VfSlg 15.261/1998; vgl. auch VfGH 11.3.2014, V4/2014-17 ua., Pkt. IV.4.).

Dass das Bezirksgericht Perg zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der bereits erfolgten, im BGBl II 93/2014 kundgemachten Aufhebung keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit (s)eines neuerlichen Aufhebungsbegehrens nichts zu ändern.

4.2. Gegen §3 der Verordnung werden – wie schon in den zu V17/2014 ua. protokollierten Anträgen – keine Bedenken im Einzelnen vorgetragen, was aber gemäß §57 Abs1 zweiter Satz VfGG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung einer Verordnung ist.

5. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 litd und e VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, res iudicata, Gericht Organisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V34.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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